Inhalt der Anfrage:
Die SPD-Ortsratsfraktion bittet die
Verwaltung um eine Antwort auf folgende Anfrage:
Ist obige Beschlussvorlage mit den
Änderungen des Ortsrates Südost vom 21.08.1996 in den noch gültigen
Bebauungsplan Lob-9 eingeflossen?
Begründung:
Auf dem Baugelände entsteht zurzeit
ein Gebäude, das diesen Bestimmungen nicht entspricht. Hier wird ein Haus in
zweigeschossiger Bauweise errichtet; die Forderung des Ortsrates war eine
eingeschossige mit Traufenhöhen von 3,50 m und Firsthöhen von 8 m.
Beratungsergebnis:
OM Günther trägt die Anfrage vor.
Ortsratsbetreuer Anton gibt folgende
Antwort des Stadtplanungsamtes vom 10.09.2003 bekannt:
Der vom Ortsrat Südost in seiner Sitzung am 21.08.1996 gestellte
Zusatzantrag ist in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen. In dem Exemplar
der öffentlichen Auslegung, die vom 18.11.1996 bis zum 20.12.1996 stattgefunden
hat, ist für den damals unbebauten Bereich der Zusatzantrag in den geplanten
Festsetzungen berücksichtigt worden.
Der Bebauungsplan hat jedoch keine
Rechtskraft erlangt. Eine Beurteilung von Bauvorhaben kann somit nicht nach § 30 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans) erfolgen,
sondern die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 34
BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile) zu beurteilen, so dass der Inhalt des o.g. Zusatzantrages nicht als
Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann.
Der Ortsrat nimmt Kenntnis.