Auszug - Übernahme der Kosten für die Pflege und Erziehung bei Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
hier: Gewährung eines elterngeldähnlichen Zusatzbetrages
Beschlussvorschlag: - Um die Bereitschaft Pflegekinder aufzunehmen zu erhöhen und zeitgleich mögliche finanzielle Einkommenseinbußen abzufedern, wird der Pflegeperson zusätzlich zu den Leistungen gem. § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII für die Dauer eines Jahres ein elterngeldanaloger Zusatzbetrag von 800 Euro monatlich gewährt. Die Gewährung ist vorerst auf eine Testphase von 2 Jahren, im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022, beschränkt.
- Der Zusatzbetrag wird für alle neuen Pflegeverhältnisse gem. § 33 SGB VIII gewährt, die in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gegründet werden. Der Zusatzbetrag ist zeitlich befristet für ein Jahr und wird ab Aufnahme bei der Pflegeperson für Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt.
Nach Evaluation der Testphase wird die Verwaltung bis Ende November 2022 dem Rat einen Vorschlag zur Verstetigung oder Einstellung der Testphase unterbreiten. Beratungsergebnis: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.
|