Sachverhalt:
Der Inhaber einer Kfz-
Werkstatt an der Gustav- Hagemann- Straße in Salzgitter- Engelnstedt ist an
mich herangetreten.
Er beklagt sich über
folgendes:
Direkt hinter seinem
Gelände hat sich vor ca. 2 Jahren ein Bauunternehmen niedergelassen, das sein
Grundstück als Lagerplatz sowie Umschlagplatz von Baustoffen benutzt.
Durch das Beladen von
Sand, Schotter oder weitern Baustoffen kommt es immer wieder zu starker
Staubentwicklung. Durch die ungünstige Windrichtung befällt dieser Staub
regelmäßig die Fahrzeuge der Kunden.
Das Fenster des
Aufenthaltsraumes der Mitarbeiter kann nicht mehr geöffnet werden.
Kunden haben sich bereits
wegen der Verschmutzung ,besonders bei offenen Fahrzeugen, beschwert.
Bei Regenwetter ist auf
der Fahrbahndecke von der Stichstraße auf die Gustav- Hagemann- Straße führend,
starke Schlamm- und Sandverschmutzung zu beobachten.
Kundenfahrzeuge werden
auch hier durch das Befahren stark verschmutzt.
Zugleich läuft bei länger
anhaltendem Regen der vorgenannte Schlamm in die Kanalisation.
Ich bitte um Beantwortung
folgender Fragen:
- Hat man bei dem Verkauf des Gewerbegrundstücks
an das Bauunternehmen
bereits Kenntnis gehabt, dass dort nicht gebaut wird und dieses
Grundstück
nur als Materiallagerplatz verwendet wird?
- Gibt es Auflagen gem. der Staub- und
Schmutzentwicklung?
- Welche Maßnahmen können eingeleitet werden, um
die starken Belästigungen für die Kfz- Werkstatt einzuschränken und
eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Baufirma abzuwenden?
Die Anfrage wird von der WIS wie folgt beantwortet:
1. Bei der Veräußerung des Grundstücks
an das Bauunternehmen bestand
eine Planung, die vorsah, auf dem Grundstück Betriebsgebäude
sowie Lagerflächen für Material und Gerät zu errichten. Die anschließende
bauliche Nutzung des Grundstücks entspricht der erteilten Baugenehmigung durch
die Stadt Salzgitter.
2. Die in Rede stehenden Grundstücke
befinden sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der
oder Gewerbegebiet ( GE) festsetzt. Insoweit gibt es keine speziellen Auflagen
zur Staub- und Schmutzentwicklung. Allgemein gilt jedoch auch hier das Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme und im Einzelfall kann gegen außergewöhnliche
Belästigungen eingeschritten werden.
3. Es sind bereits Maßnahmen
eingeleitet worden, um die Belästigungen für die Kfz- Werkstatt einzuschränken.
Die Wirtschafts- und Innovationsförderung Salzgitter GmbH(WIS) hat den
Sachverhalt mit dem Bauunternehmen besprochen. Dabei wurde erklärt, dass die
Lager- und Umschlagflächen für Baumaterial zukünftig auf die kürzlich
hinzuerworbene Erweiterungsfläche verlagert werden. Diese Erweiterungsfläche
wird derzeit für eine Inbetriebnahme vorbereitet Das bedeutet, dass nach
Abschluss dieser Maßnahme auch die dadurch bedingte Verschmutzung der Straße
wegfällt.
Auch der von der WIS hinzugezogene Mitarbeiter des Umweltamtes
der Stadt Salzgitter hat mit dem Bauunternehmer gesprochen und ihn über die
immissionsrechtliche Situation informiert.
Der Ortsrat nimmt die Antwort zur Kenntnis.