Mitteilung:
Zur räumlichen Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen hat die Verwaltung anliegendes
Spielhallenkonzept erarbeitet.
Sachverhalt::
Es gibt eine Vielzahl von Ansiedlungswünsche diverser
Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet. Eine aktive Steuerung der Ansiedlung wird
für erforderlich gehalten, um einer geordneten Stadtteilentwicklung Rechnung zu
tragen.
Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Spielhallen eine Unterart
von „Vergnügungsstätten“. Hierzu gehören neben den Spielhallen auch
Diskotheken, Wettbüros, Swingerclubs, Nachtlokale jeglicher Art.
Der Wunsch, einen „Mantel der Unzulässigkeit von
Spielhallen“ über eine Kommune zu legen, ist verständlich
– planungsrechtlich aber unzulässig.
Das Aussprechen eines Verbotes durch eine Behörde bedarf nach Art.20.3
GG einer Rechtsgrundlage. Ohne diese Rechtsgrundlage darf die Stadt Salzgitter
keine Spielhallenverbote aussprechen. Das Betreiben von Spielhallen ist in
Deutschland im Rahmen der Gesetze generell zulässig. Hierzu kommt das Recht auf
freie Berufswahl. Für ein stadtweites und generelles öffentlich-rechtliches
Verbot von Spielhallen ist der Verwaltung auch im Kontakt mit anderen Kommunen
bislang keine gültige Rechtsgrundlage bekannt. Im Bauordnungsrecht kann einer
Nutzung lediglich im Einzelfall, wenn sie eine Gefahr darstellt, widersprochen
werden. Da das Bauordnungsrecht dieses nicht präzisiert, spielt sich die
Entscheidung als jeweilige Einzelfallentscheidung auf der planungs- und
immissionsschutzrechtlichen bzw. gewerberechtlichen Ebene ab. Es ist aber
durchaus möglich im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen eine
gebietsbezogene Beschränkung per Satzung vorzunehmen, soweit keine
offensichtliche „Verhinderungsplanung“ dahinter steht.
In der Zulässigkeitsprüfung gibt es im Planungsrecht diverse Kriterien,
die in den jeweiligen B-Plan-Gebieten abgeprüft werden: Ausnahmsweise
Zulässigkeit, generelle Zulässigkeit und Ausschluss von Vergnügungsstätten,
Datum der Rechtswirksamkeit des B-Plans (wegen Anwendung der jeweiligen
aktuellen Fassung), Art der Nutzung und in unbeplanten Gebieten nach § 34
BauGB, ob sich die Nutzung einfügt.
Zur Lösung der Spielhallenproblematik gibt es unterschiedliche Ansätze:
1.
Das Champignon-Prinzip
Man wartet ab und verhält sich passiv. Dies
ist sicherlich der einfachste Weg, den im Übrigen die meisten anderen Kommunen so
praktizieren.
D.h., es wird auf die Beantragung von Spielhallen gewartet, um dann im
Einzelfall zu entscheiden, ob sie gewünscht oder weniger gewünscht sind. Das
Champignon-Prinzip beschreibt die Spielhallen als „Pilze“, die
irgendwo im Stadtgebiet sprichwörtlich „aus dem Boden schießen“.
Die Gemeinde kann dann mit den Möglichkeiten der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses,
der Prüfung der Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderungssperre und der
abschließenden Erarbeitung von B-Plänen bzw. B-Plan-Änderungen reagieren.
Nachteilig ist aber, dass die Stadt dann nur reagiert und nicht agieren kann.
Eine aktive Steuerung der Spielhallenproblematik lässt sich nach außen
wesentlich stringenter verfolgen (vgl. das Einzelhandelsentwicklungskonzept).
Es ist davon auszugehen, dass jeder Einzelfall auch möglicherweise politische
Diskussionen auslöst und zur Vermeidung eines Zick-Zack-Kurses bieten sich bei
anhaltender Spielhallenproblematik andere Konzepte besser an.
2.
Die Steuerschraube
Spielgeräte unterliegen einer besonderen
Steuerpflicht. Diese wird durch eine kommunale Satzung bestimmt. Die
Vergnügungssteuer wäre ebenfalls ein praktikabler Hebel, um den Bestand zu
reduzieren bzw. für zukünftige Betreiber die Einrichtung von Spielhallen
unwirtschaftlich werden zu lassen.
Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten ist
von 8 auf 12 Prozent des Einspielergebnisses bereits im Dezember 2009 erhöht
worden – das Interesse zur Ansiedlung weiterer Spielhallen scheint bei
den Spielhallenbetreibern aber trotzdem nicht nachgelassen zu haben.
3.
Die Erarbeitung eines Spielhallenkonzeptes
Analog zum bereits erarbeiteten
Einzelhandelsentwicklungskonzept wird die Verwaltung beauftragt, ein
Spielhallenkonzept zu erarbeiten. Bei diesem Konzept sollen Spielhallen nicht
gänzlich ausgeklammert werden. Sie sollen vielmehr nur dort verhindert werden,
wo sie störende Auswirkungen verursachen (Trading Down Effekt in
Innenstadtlagen). In der Regel führt dies zum Ausschluss von Spielhallen in den
innerstädtischen Bereichen. Außerhalb der klar zu definierenden
Innenstadtbereiche werden Spielhallen zugelassen. Es dürfte unstrittig sein,
dass eine Spielhalle in einem Gewerbegebiet wesentlich weniger störend wirkt
als im Innenstadtbereich. Die Stadt Salzgitter hat insgesamt 540 Bebauungspläne,
wobei es lediglich bei ca.10 Plänen bislang zu einem generellen
Spielhallenverbot gekommen ist. Bei der Prüfung der planungsrechtlichen
Situation für die Kernbereiche der 4 größten Stadtteile ergibt sich vor allem
für die Innenstadtbereiche von SZ-Bad und SZ-Lebenstedt erheblicher
Handlungsbedarf. In großen Teilen der Altstadt von SZ-Bad sind Spielhallen
potenziell zulässig und in der Innenstadt von SZ-Lebenstedt sind Spielhallen
weitgehend zulässig (s. Anlagen). Des Weiteren sollte dann konsequenter Weise
auch in SZ-Thiede und in SZ-Gebhardshagen eine entsprechende Bauleitplanung
aufgestellt werden. Liegt ein Aufstellungsbeschluss vor, so können künftige
Baugesuche sofort zurückgestellt werden und ggf. eine Veränderungssperre für 2
Jahre erlassen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, für die in den
Anlagen aufzustellenden B-Pläne zum Spielhallenausschluss markierten Bereiche
entsprechende Aufstellungsbeschlüsse für zunächst 20 B-Plan-Verfahren fassen zu
lassen.
Die verwaltungstechnische Bearbeitung zur
Fassung von Aufstellungsbeschlüssen verursacht zunächst einen überschaubaren
Verwaltungsaufwand und ist mit den vorhandenen personellen Kapazitäten im FG
61.1 leistbar. Danach wird sukzessiv je nach Dringlichkeit der eine oder andere
Bebauungsplan im Verfahren weiterbearbeitet.
Beratungsergebnis /
Beschluss:
Herr Wiesner, Fachdienst Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung
beantwortet Fragen der Ortsratsmitglieder.
Der Ortsrat nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.