Welches Amt der Stadtverwaltung
renoviert Sozialhilfeempfängern die Wohnung?
In welchem zeitlichen Abstand?
Ist das eine Pflichtaufgabe der
Kommune?
Wer bezahlt das Material?
Wer bezahlt die Personalkosten?
Wer ordnet die Renovierung an?
Die Verwaltung antwortet wie folgt:
Zu 1.
Die Gewährung von Hilfen nach dem BSHG
gehört zum gesetzlichen Auftrag des Sozialamtes. Dementsprechend gehören zum
notwendigen Lebensunterhalt auch die Kosten für Schönheitsreparaturen oder die
mit einem sozialhilferechtlich erforderlichen Wohnungswechsel verbundenen
Kosten (z.B. Anpassung der Wohnungsgröße, krankheits- oder behindertengerechter
Wohnraum). In besonders gelagerten Fällen führt der Technische Dienst des
Sozialamtes die Renovierungen durch. Weitere Erläuterungen erfolgen in der
Beantwortung zu Frage 3.
Zu 2.
Beihilfen für Renovierungen werden im
Rahmen mietvertraglicher bzw. mietrechtlicher Verpflichtungen (Fristenplan)
gewährt.
Küche, Dusche, Bad 3 Jahre
Wohnzimmer, Flure, Dielen,
Kinderzimmer,
Schlafräume, Toilette 5
Jahre
andere Nebenräume 7
Jahre
(Quelle: Das Mietrecht, Stand Sept.
1997)
Zu 3.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich
aus den §§ 12 sowie 21 Abs. 1a Ziffer 5 BSHG. Da die Sozialhilfe die
Selbsthilfekräfte fordert, wird die Ausführung der Renovierung dem
Hilfeempfänger oder/und dessen Familie zugemutet. Der Selbsthilfeaspekt geht
soweit, dass sogar dem Verwandten-, Freundes- und Nachbarschaftskreis eine
Hilfestellungswilligkeit unterstellt wird. Unter den Hilfeempfängern befinden
sich allerdings auch Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung
oder einer Krankheit nicht in der Lage sind, die geforderte Selbsthilfe zu
leisten. Ist in diesen Fällen auch keine Hilfestellung Dritter möglich, ist der
Bedarf anderweitig sicherzustellen.
Das Sozialamt hat zur Vermeidung einer
Kostensteigerung im Beihilfebereich den amtsinternen technischen Dienst
eingeschaltet und führt in Einzelfällen die Renovierungen beim oben bezeichneten
Personenkreis durch.
Zu 4.
Im Regelfall erhält der Hilfeempfänger
im Rahmen einer einmaligen Beihilfe den exakt errechneten Materialbedarf.
Zu 5.
Die Ausführung der Renovierungen
erfolgt im Rahmen von Beschäftigungsmaßnahmen der Hilfe zur Arbeit gem. § 19
BSHG. Die Maßnahmeteilnehmer werden im Technischen Dienst auf eine
Vermittelbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet. Spezifische
Personalkosten fallen nicht an, da die Anleitung grundsätzliche Aufgabe den Hauptamtlichen
Mitarbeitern des Technischen Dienstes obliegt.
zu 6.
Der Einsatz erfolgt erst, wenn durch
eine Fachkraft die Notwendigkeit der Renovierung und die Kriterien der
Hilflosigkeit festgestellt wurden. Die Beauftragung erfolgt im Rahmen der
Hilfegewährung nach dem BSHG durch den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung
- Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen - und in enger
Abstimmung mit dem Technischen Dienst.
Ratsvorsitzender Steffen schließt die
Sitzung um 19:55 Uhr.