Die Satzung vom 29.04.1991 über
das besondere Vorkaufsrecht in Salzgitter-Barum, Bereich „Ortslage
Salzgitter-Barum“ wird durch die Aufhebungssatzung, Anlage 1, aufgehoben.
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Zur Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Ortslage Barum und zur Durchführung der Dorferneuerung wurde
mit Ratsbeschluss vom 24.04.1991 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht
beschlossen.
Die Satzung ist seit über
18 Jahren rechtsverbindlich, die Dorferneuerung wurde 1997 abgeschlossen. Aus
planerischer Sicht bestand aber nie die Notwendigkeit bei Grundstücksverkäufen
das besondere Vorkaufsrecht auszuüben. Städtebauliche Maßnahmen entsprechend §
25 (1) 2 BauGB sowie Bauleitplanverfahren wurden bisher nicht durchgeführt.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nicht mehr gegeben sind
(Funktionslosigkeit der Satzung), ist die Satzung aufzuheben.
Das allgemeine Vorkaufsrecht
nach § 24 BauGB (z.B. bei Verkauf von Flächen für öffentliche Zwecke) kann bei
Bedarf weiterhin angewendet werden.