Die Verwaltung beantwortet die Fragen der LAS/Grüne wie
folgt:
Frage 1:
Welche Schadstoffe sind gefunden worden?
Antwort:
Untersucht wurde auf Belastung durch:
Formaldehyd
Pentachlorphenol (PCP)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
mit Leitkomponente Benzo(a)pyren
(BaP) zur Bewertung
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Frage 2:
Wie hoch sind die Grenzwerte dieser Schadstoffe?
Antwort:
Grenzwerte
Formaldehyd:
> 120 μ/m³ in
der Innenraumluft (Umweltbundesamt & Ad-hocAG IRK/AOLG)
Pentachlorphenol (PCP):
Konzentration im Hausstaub
Frischstaub 1 mg/kg und Altstaub 5 mg/kg
und wenn die Materialprobe (oberflächennah) > 50 mg/kg
und gleichzeitig ein Verhältnis von behandelter Holzfläche zu Raumvolumen >
0,2 m²/m³ vorliegt
Raumluft
< 0,1 μg PCP/m³ ist tolerabel
0,1 – 1 μg PCP/m³ Minimierungsmaßnahmen sind zu
ergreifen
> 1 μg PCP/m³ Eingreifwert für kurzfristigen
Handlungsbedarf
(Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter
Baustoffe und Bauteilen
in Gebäuden)
Polychlorierte Biphenyle (PCB):
Konzentration der Raumluft
< 300 ng/m³ Sanierungszielwert
bis 3.000 ng/m³ Minimierungsmaßnahmen, Sanierung
mittelfristig
> 3.000 ng/m³ Eingreifswert: kurzfristiger
Handlungsbedarf
(Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter
Baustoffe und Bauteilen
in Gebäuden)
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):
mit Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) zur Bewertung im
Hausstaub gemäß Richtwert UBA (Umweltbundesamt) und DiBt (Inst. des Bundes und
der Länder)
< 10 mg/kg Benzo(a)pyren in Hausstaub Grenzwert bei
Aufenthalt von Kleinkindern
< 100 mg/kg in sonstigen Innenräumen
Künstliche Mineralfasern (KMF):
Einstufung
von KMF auf Grund des Kanzerogenitätsindex (KI)
KI-Wert ≤
30
K2
– Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden
sollten
30 <
KI-Wert < 40
K3
– Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen
Anlaß zur Besorgnis geben
KI-Wert ≥
40
keine
Einstufung als krebserzeugend
es
existieren keine Grenz- und Vorsorgewerte für Innenräume und
trotz
der Einstufung kein sofortiger Handlungsbedarf
Frage 3:
Welches sind die gemessenen Werte der gefundenen
Schadstoffe?
Antwort:
Gemessene Werte
Formaldehyd 77 – 79
μ/m³
Pentachlorphenol (PCP) 1,8 – 307 mg/kg
Als Materialproben wurden PCP, Lindan und DDT (in der Summe)
untersucht.
Lindan tritt in Verbindung mit PCP
häufig auf. PCP ist hierbei jedoch meist dominant, so, wie auch hier sofort
anhand der Ergebnisse abzulesen war. Für PCP gibt es behördliche Richtwerte.
Hier wird deswegen PCP als Leitkomponente festgesetzt und Lindan analog
bewertet. Da hier der gemessene PCP-Wert relativ weit über dem Grenzwert lag
und das Aufkommen von Lindan relativ gering war, ist dieses hier
vernachlässigbar.
Weiterhin waren im vorliegenden
Fall die Werte von DDT (Summe) unterhalb der Nachweisgrenze.
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Raumluft 170 ng/m³
Materialuntersuchung
0,3 – 6.436 mg/kg
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
mit Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) zur Bewertung
keine bedeutsamen Gehalte an BaP sind festgestellt worden
Künstliche Mineralfasern (KMF)
keine Messung von Werten möglich,
s.o.
Frage 4:
Welche gesetzlichen Vorschriften müssen in diesen Fällen
eingehalten werden?
Antwort:
Die NBauO § 96, sowie das
Chemiekaliengesetz mit den dazu erlassen Verordnungen. Unterhalb der Grenzwerte
dieser Verordnungen besteht gesetzlich kein Handlungsbedarf.
Frage 5:
Welche Maßnahmen wurden ergriffen und was besagen die
gesetzlichen Vorschriften?
Antwort:
Maßnahmen
PCP – Aufbringen
eines mehrschichtigen Anstrichsystems
(1. Schritt: Umwandlung in Phenolate; 2. Schritt:
diffusionsbremsender Deckanstrich)
ansonsten fachgerechte Schadstoffsanierung
Frage 6:
Welche zeitlichen und monetären Mehraufwendungen würden
entstehen, wenn es zu einer kompletten Neusanierung der belasteten Dachbalken
kommt?
Antwort:
Aufgrund der gegebenen Sanierungsmöglichkeiten, wie vor
beschrieben, besteht kein solcher Handlungsbedarf.
Frage 7:
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es bei solchen
Vorfällen, die politischen Gremien zu informieren?
Antwort:
Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 NGO hat der Oberbürgermeister den
Rat, den Verwaltungsausschuss und gegebenenfalls den zuständigen Ortsrat über
wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung sind nicht
vorgegeben, der Oberbürgermeister entscheidet insoweit nach freiem Ermessen
unter Beachtung der Bedeutung der Angelegenheit.