Mitteilung:
Im Rahmen der Neugründungen der Eigenbetriebe
Grundstücksentwicklung und Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik sowie der
Erweiterung des Eigenbetriebes Städtischer Regiebetrieb zum 01.01.2005 ist die
Nutzung der internen Kapazitäten der Kernverwaltung in den jeweiligen
Betriebssatzungen in den §§ 5 Absatz 2 wie folgt geregelt worden:
Die internen Kapazitäten der Kernverwaltung der Stadt
Salzgitter (z. B. Personalverwaltung und –abrechnung, Organisation/IT,
Kämmerei einschließlich Buchhaltung, Rechnungsprüfung) sowie der übrigen
Eigenbetriebe sind zu nutzen. Zwischen den Eigenbetrieben und der
Kernverwaltung der Stadt Salzgitter sowie zwischen den einzelnen Eigenbetrieben
besteht ein beidseitiger Kontrahierungszwang, der nur durch Ratsbeschluss ganz
oder teilweise aufgehoben werden kann.
Die Verwaltung hat hierzu in den Vorlagen im Sachverhalt
erläutert, dass der Kontrahierungszwang zunächst auf fünf Jahre begrenzt bis
zum 31.12.2009 gelten solle.
Die SPD-Ratsfraktion hatte dann beantragt, den
Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt zu ergänzen:
Es besteht zunächst ein beidseitiger 5-jähriger
Kontrahierungszwang (bis 31.12.2009), der nur durch Ratsbeschluss ganz oder
teilweise aufgehoben werden kann.
Der Antrag ist in dieser Form auch beschlossen worden.
Die Betriebssatzungen wurden allerdings ohne zeitliche
Befristungen beschlossen, sodass jetzt aus Sicht der Verwaltung auch keine
formalen Änderungen der Betriebssatzungen erforderlich sind.
Der Kontrahierungszwang hat sich in der Vergangenheit
bewährt. Es war kein Ratsbeschluss zur teilweisen oder ganzen Aufhebung notwendig.
Der Kontrahierungszwang soll auch für die Zukunft unbefristet weiter gelten.
Ein formaler Beschluss zur Änderung der Betriebssatzungen ist hierfür aus Sicht
der Verwaltung allerdings nicht erforderlich.
Ich bitte um Kenntnisnahme.