Beschlussvorschlag:
1. Der Brandmeister Kay Wagener wird gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Engelnstedt der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
2. Der Erste Hauptlöschmeister Hans-Hermann Ehlers wird gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Engelnstedt der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
3. Der Hauptfeuerwehrmann Ulrich Meinecke wird vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der gem. Feuerwehrverordnung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgänge, gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Gebhardshagen der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
4. Der Oberlöschmeister Alexander von Zitzewitz wird gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Salder der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
5. Der Hauptfeuerwehrmann Christian Winkler wird gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Salder der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
6. Der Hauptlöschmeister Berndt Rauer wird gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Osterlinde der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
7. Der Hauptfeuerwehrmann Ralf Weule wird vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der gem. Feuerwehrverordnung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgänge, gem. § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Barum der Freiwilligen Feuerwehr Salzgitter ernannt.
Sachverhalt:
1. Der Brandmeister Kay Wagener wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Engelnstedt am 21.01.2012 für die Ernennung zum Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung liegen vor.
2. Der Erste Hauptlöschmeister Hans-Hermann Ehlers wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Engelnstedt am 21.01.2012 für die Ernennung zum stellvertretenden Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung liegen vor.
3. Der Hauptfeuerwehrmann Ulrich Meinecke wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Gebhardshagen am 28.01.2012 für die Ernennung zum stellvertretenden Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Da Herr Meinecke die gem. § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung notwendigen Ausbildungslehrgänge noch nicht absolviert hat, kann ihm die Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Ortsbrandmeisters gem. § 12 Feuerwehrverordnung derzeit nur kommissarisch übertragen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der notwendigen Ausbildungslehrgänge soll die regelrechte Übertragung im Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfolgen, die weiteren Voraussetzung gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz liegen vor.
4. Der Oberlöschmeister Alexander von Zitzewitz wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Salder am 14.01.2012 für die Ernennung zum Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung liegen vor.
5. Der Hauptfeuerwehrmann Christian Winkler wurde durch die Dienstversammlung der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Salder am 14.01.2012 für die Ernennung zum stellvertretenden Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung liegen vor.
6. Der Hauptlöschmeister Berndt Rauer wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Osterlinde am 03.03.2012 für die Ernennung zum Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Funktion gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz sowie § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung liegen vor.
7. Der Hauptfeuerwehrmann Ralf Weule wurde durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Barum am 05.02.2011 für die Ernennung zum stellvertretenden Ortsbrandmeister vorgeschlagen. Da Herr Weule die gem. § 8 Abs. 1 Feuerwehrverordnung notwendigen Ausbildungslehrgänge noch nicht absolviert hat, kann ihm die Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Ortsbrandmeisters gem. § 12 Feuerwehrverordnung derzeit nur kommissarisch übertragen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der notwendigen Ausbildungslehrgänge soll die regelrechte Übertragung im Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfolgen, die weiteren Voraussetzung gem. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz liegen vor.