Alle Maßnahmen, die unter die Straßenausbaubeitragssatzung
fallen und bis in Kraft treten der neuen Satzung in den Haushalten bis einschl.
des Haushaltsjahres 2002 enthalten waren, aber erst nach dem 31.12.2002
umgesetzt werden können, sind nach der alten Satzung zu behandeln.
Inhaltlich ist vorstehender Passus in
§ 16 “Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts und Überleistungsbestimmungen” der
Straßenausbaubeitragssatzung aufzunehmen.
Es sind die Maßnahmen aufzulisten, die
unter den “Ausnahme”-Tatbestand fallen
Sachverhalt:
Sachverhalt:
In den vergangenen
Haushaltsjahren wurden Straßenbaumaßnahmen in den Haushalt aufgenommen, die
jedoch noch nicht alle begonnen bzw. abgeschlossen wurden. Für diese Maßnahmen,
egal ob dazu bisher Projekte erstellt oder nicht erstellt wurden, gilt der o.g.
Beschluss, um einen Vertrauensschutz zu gewährleisten.