Sachverhalt:
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes obliegt die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen dem Oberbürgermeister. Über die Annahme der Zuwendung entscheidet der Rat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.
Das Innenministerium wurde ermächtigt, durch Verordnungen Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von der gesetzlichen Vorschrift zu regeln.
Die Wertgrenzen werden im § 25 a Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung präzisiert. Danach entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Annahme von Zuwendungen in einer Wertgrenze von 100,01 € bis 2.000 €, wenn eine Übertragung durch den Rat vorliegt.
In den vorliegenden Fällen liegen Zuwendungen mit Einzelwerten über 2.000 € vor, sodass ein Ratsbeschluss für die Annahme notwendig ist.