Vorlage - 1494/16
Betreff: |
Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG (VA-Entscheidung) |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Federführend: | 20 - Fachdienst Haushalt und Finanzen |
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Beratungsfolge: |
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Beschlussvorschlag: Die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen werden angenommen.
Sachverhalt: Nach den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes obliegt die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen dem Oberbürgermeister. Über die Annahme der Zuwendungen entscheidet der Rat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Das Innenministerium wurde ermächtigt, durch Verordnungen Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von der gesetzlichen Vorschrift zu regeln. Die Wertgrenzen werden im § 25 a der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung präzisiert. Danach entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Annahme von Zuwendungen in einer Wertgrenze von 100,01 € bis 2.000,- €, wenn eine Delegation des Rates vorliegt. Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 24.02.2010 die Übertragung in den o.g. Wertgrenzen beschlossen.
ALLRIS® Test-Dokument HTML KonvertierungAnlage: Übersicht über angekündigte bzw. eingegangene Zuwendungen.
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