Im Nachgang zur bisherigen Berichterstattung zu dieser
Problematik (vgl. Drucksache-Nr. 1085/14, 1490/14 und 1913/14), teile ich den
aktuellen Sachstand mit.
Stand der Gefahrerforschung und der Gefahrbeseitigung:
Hamberg (SZ-Bad)
1.Erkundung
abgeschlossen
2.Bewertung
Gutachten
liegt vor. Allerdings ist nach Auffassung von Herrn Prof. Dr. Ruppert die
Einschätzung, von den ehemaligen nördlichen Zugängen zu dem Stollensystem
gehe keine Gefährdung aus, nicht ausreichend bewiesen.
3.Ergebnis
Die
unterirdischen Hohlraumbauten der ehemaligen unterirdischen
Luftschutzeinrichtung "Hamberg" sind nicht standsicher im Sinne §
18 NBauO. Es wird davon ausgegangen, dass die Art des überdeckenden Gesteines
zwar Setzungen und Einmuldungen der Tagesoberfläche infolge des Verbruchs des
Hohlraums erwarten läßt, aber keine Schlotbildungen und erfallartige
Verbrüche. Der Hauptstollenbereich Irenenstraße und der Nebenstollen 1 im
Bereich des Parkplatzes Kleingartengelände sind allerdings zu verfüllen.
4.Nachuntersuchungen
Das
Vermessungs- und Liegenschaftsamt wird die Höhenlinien der nördlichen Zugänge
einmessen, um einen Bezug zur Stollensohle herstellen zu können.
5.Maßnahmen Gefahrenabwehr
Die
Stollenabschnitte unterhalb der Irenenstraße und des ParkplatzesKleingartengelände sind zwischenzeitlich
verfüllt worden.
Die
Standsicherheit des Stollensystems "Kappenhöhe" im Sinne § 18 NBauO
ist nicht gegeben. Es besteht die Notwendigkeit, die Stollenabschnitte unter
der Straße "Kappenhöhe" und südlich der Straße zu verfüllen. Der
Stollenabschnitt (einschließlich der Kammern) nördlich der Straße
"Kappenhöhe" unterhalb der Grundstücke Kappenhöhe 10 und 12 muss
ebenfalls gesichert werden. Hier könnte die Sicherung auch durch
Wiederzugänglichmachung des Stollensystems geschehen, was aus
wirtschaftlichen Überlegungen aber nicht verfügt wird.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Die
Verfüllung der Stollenanlage befindet sich in der Planung. Sofern es zu
keinen Verzögerungen kommt, kann der Auftrag ca. in der 23. Kalenderwoche
erteilt werden.
Die
Standsicherheit der Stollenanlage im Sinne von § 18 NBauO ist nicht gegeben.
Auswirkungen auf die Tagesoberfläche in Folge der unzureichenden
Standsicherheit der unterirdischen Bauwerke sind nicht auszuschließen. Die
Mundlochbereiche des West-, Mittel- und Ost-Stollens sind durch Verfüllung zu
sichern. Ebenfalls ist das südliche Ende des Ost-Stollens durch Verfüllung zu
sichern. Die Nutzungsbeschränkung über den übrigen Stollenbereichen kann nur
dann aufgehoben werden, wenn in den Stollen standsicherheitssichernde
Maßnahmen ausgeführt werden. Diese Bereiche werden durch Stützpfeiler bis zur
jeweiligen Stollenfirste gesichert.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Das
Mundloch des West-Stollens ist bereits verfüllt worden. Die weiteren
Maßnahmen zur Sicherung befinden sich in der Planung. Sofern es zu keinen
Verzögerungen kommt, kann der Auftrag ca. in der 23. Kalenderwoche erteilt
werden.
Nach
der Bewertung von Herrn Prof. Dr. Ruppert ist die Stollenanlage
"Sonnenbergweg" nicht mehr standsicher im Sinne von § 18 NBauO. Die
DBE hatte ursprünglich empfohlen, einmal jährlich die Stollenanlage zu
inspizieren und die Veränderungen zu beurteilen oder alternativ zur Inspektion
eine Teilverfüllung der Hohlräume bis zur einer Füllhöhe von 2 m vorzunehmen.
Aufgrund der geringen Überdeckung hat Herr Prof. Dr. Ruppert empfohlen, die
Hohlräume bis zur Firste zu verfüllen.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Die
Stollenanlage wird seit der 16. Kalenderwoche verfüllt. Die Arbeiten werden
bis zur 20. Kalenderwoche andauern.
In beiden Hangfußbereichen ist der Stollen verbrochen,
dort wurde lediglich z.T. deutlich geringere Kompaktierung des Gesteines
festgestellt, jedoch kein Hohlraum. Unter dem Bergrücken befinden sich im
Stollenverlauf noch Resthohlräume in geringem Umfang, überwiegend hat auch
dort Verbruch stattgefunden, der die Resthohlraumhöhe deutlich reduziert hat.
Es ist auch kein zusammenhängender Stollengang mehr erkennbar.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Der
nördliche Stollenbereich ist überwiegend verstürzt und verfüllt, jedoch in
direkter Umgebung der Bohrungen sind auch kurze, (teil)offene Abschnitte, die
nicht ausgebaut sind. Der Stollen ist nicht überbaut, mit Ausnahme der
Straße, dort wurde er sichtbar (Bohrlochkamera) verfüllt. Der mittlere
Stollenabschnitt ist mit Stahlträgern (Rundbögen) ausgebaut und erscheint
standsicher. Der südliche Stollenabschnitt ist noch nicht abschließend
bewertet.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Die
unterirdischen Hohlraumbauten des Sanitätsstollen sind nicht standsicher im
Sinne § 18 NBauO. Sicherungsmaßnahmen, d.h. Verfüllen des
Stollenquerschnittes sind zwingend und zeitnah für den Ost-Stollen (Zone I)
erforderlich. Für den waldbestandenen Weststollen (Zone II) sind
Hinweisschilder, die auf die Gefahr hinweisen bzw. das Betreten verbieten,
aufzustellen. Die Stollenbereiche, deren Überdeckungshöhe > 14 m beträgt
(Zone III) erfordern im Falle einer evtl. späteren Bebauung, in den Standsicherheitsnachweisen
für die Bauwerke das Vorhandensein des Stollens zu berücksichtigen.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Die
Stollenanlage ist teilweise zu verfüllen. Es müssen bauordnungsrechtliche
Verfügungen erlassen werden. Anschließend muss der entsprechende
Stollenabschnitt verfüllt werden.
Gutachten
liegt vor. Der geotechnische Prüfbericht wird noch erstellt.
3.Ergebnis
Die
Stollanlage wird in 3 Zonen unterteilt. Die Zone I - der nördliche
Eingangsbereich (der sogenannte Bierkeller) - wird als standsicher bewertet.
Die Zone II - der südliche Eingangsbereich unterhalb der Wiesenstraße - ist
nach dem Tagesbruch verfüllt worden. Die Zone III - Haupstollen mit vier
Kammern - ist nicht standsicher im Sinne von § 18 NBauO. Die Zone III ist
durch Verfüllen zu sichern.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da dergeotechnische Prüfbericht noch nicht
vorliegt.
Ergebnis
liegt noch nicht vor. Unterlagen zum Stollen und zur geologisch/tektonischen
Situation, untermauert durch die bisherige Befahrung und die Bohrungsergebnisse
der zwei bisher erstellten Bohrungen weisen auf eine ausgesprochen
komplizierte Gebirgssituation hin.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Der
mittlere Stollenabschnitt wurde erkundet und macht einen standsicheren
Eindruck. Es liegen bisher noch keine Erkenntnisse über den östlichen
Stollenabschnitt vor. Eine Befahrung der Stollenanlage ist nicht möglich
gewesen, da das Mundloch verstürzt gewesen ist. Sofern die ergänzenden
Untersuchungen keinen Handlungsbedarf indizieren, soll der Stollen jährlich
inspiziert und der Zustand durch Statusbericht dokumentiert werden. Die
Empfehlung wird lauten, eine Nutzungsbeschränkung hinsichtlich Bebauung und
schwerer landwirtschaftlicher Maschinen vorzunehmen.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Der
Stollen erscheint überwiegend intakt. Ein Ausbau ist nicht vorhanden. Für
Sicherungsmaßnahmen besteht z.Z. kein Handlungsbedarf, solange übertägig
keine andere Nutzung außer Wiese stattfindet. Schweres landwirtschaftliches
Gerät soll nicht eingesetzt werden. Der Zustand des Stollens ist jährlich
durch Kamerabefahrungen zu überwachen und per Statusbericht zu dokumentieren;
alternativ kann der Stollen an der Karl-Scharfenberg-Straße geöffnet werden
und durch Befahrungen inspiziert werden, solange er durchgängig befahrbar
ist.
4.Nachuntersuchungen
z.Z.
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Der
südliche Stollenbereich im Wald ist vollständig verbrochen, im Einzelfall
tritt noch Kompaktierung auf, damit einhergehend können auch noch begrenzt
Bodenabsenkungen auftreten. Unter dem Waldweg und dem angrenzenden Grundstück
befinden sich Hohlräume, die aktuell verbrechen. Teilweise stehen bereits
Bäume im Verbruchbereich schräg, entstanden während der Bohrung auf dem Weg.
Beidseitig des Weges liegen zwei Gasleitungen, die von den aktuellen
Senkungen betroffen sein können. Die WEVG ist informiert worden und prüft, ob
weitergehende Maßnahmen aus leitungssicherheitssicht erforderlich sind.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Der
künftige Handlungsbedarf ist zur Zeit noch nicht absehbar, da die
gutachterliche Bewertung noch nicht vorliegt.
Die
Standsicherheit der unterirdischen Hohlraumbauten der ehemaligen
Luftschutzeinrichtung "Fachhochschule" im Sinne § 18 NBauO ist
nicht gegeben. Die mangelnde Standsicherheit erfordert Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Standsicherheit und zur Beseitigung der Gefahren für
die Tagesoberfläche bzw. für die Gebäude. Die Herstellung der Standsicherheit
der Stollen durch Erneuerung des Verbaues wird als unwirtschaftlich
beurteilt. Die Stollenanlage ist daher durch Verfüllen bis zur Firste zu
sichern.
4.Nachuntersuchungen
Fehlanzeige
5.Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Die
Verfüllung der Stollenanlage befindet sich in der Planung. Sofern es zu
keinen Verzögerungen kommt, kann der Auftrag ca. in der 23. Kalenderwoche
erteilt werden.
Bisher sind Kosten in Höhe von 1.163.109,15 EUR
aufgewendet worden (Stand 22.04.2003). Das Land Niedersachsen hat mit
Bewilligungsbescheid vom 25.02.2003 in dieser Angelegenheit eine
Bedarfszuweisung gemäß § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den
Finanzausgleich (NFAG) in Höhe von zunächst 900.000 EUR gewährt. Ausgehend von
den geschätzten Gesamtkosten ist das Land Niedersachsen bereit, eine
Bedarfszuweisung in Höhe von insgesamt 5.000.000 EUR zur Verfügung zu stellen
(= Höchstbetrag der Landesbeteiligung). Der Teilbetrag in Höhe von 900.000 EUR
ist bereits überwiesen worden.
Kostenträgerschaft:
Die beauftragte Anwaltskanzlei hat für die Stadt
Salzgitter in dieser Angelegenheit am 29.04.2002 Klage erhoben. Ein Termin für
die mündliche Verhandlung ist vom Landgericht Braunschweig noch nicht
festgelegt worden.
Allen betroffenen Grundstückseigentümer ist die
Rechtsauffassung der Stadt Salzgitter mitgeteilt worden. Die Eigentümer sind
darauf hingewiesen worden, evtl. bestehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik
Deutschland auch auf diesem Wege durchzusetzen. Für Rückfragen und Erörterungen
der Angelegenheit stehe ich den Eigentümern auch zur Verfügung, wobei eine
rechtliche Beratung nicht durchführt werden kann.