Begründung:
Nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt.
Wahlgebiete, in denen mehr als 33 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, sind gemäß § 7 Absätze 3 und 4 NKWG in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei nach der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. Nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 177 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind in Salzgitter 44 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. Somit muss das Wahlgebiet in 3-6 Wahlbereiche eingeteilt werden.
Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung der Bevölkerungszahl jedes einzelnen Wahlbereiches nach oben oder unten soll 25% der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlbereiche nicht überschreiten (§ 7 Absatz 6 NKWG – siehe Anlage 2).
Die vom Landesamt für Statistik (LSN) zum Stichtag 31.03.2015 für die Stadt Salzgitter amtlich festgestellte Einwohnerzahl in Höhe von 99.206 ist für die Einteilung der Wahlbereiche nicht maßgeblich. Da amtliche Einwohnerzahlen für einzelne Stadtteile vom LSN nicht ermittelt werden, kann für die Ermittlung der für den Größenvergleich erforderlichen Einwohnerzahlen auf die gemeindeeigene Statistik zurückgegriffen werden. Die Einwohnerzahl der gemeindeeigenen Statistik beträgt zum Stichtag 31.03.2015 101.475 Einwohner.
Die Anzahl von 6 Wahlbereichen soll für die Wahl des Rates der Stadt Salzgitter beibehalten werden. Die Zuschnitte der Wahlbereiche haben sich seit der letzten Kommunalwahl 2011 geringfügig verändert (siehe Anlage 1).
Anlagen:
Anlage 1 „Ratswahlbereiche A – F
Anlage 2 „Stand der Einwohnerzahlen der Wahlbereiche“
Anlage 3 „Wahlbezirkseinteilung“