Sachverhalt:
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 115 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Risikobewertung sieht als Mindestanforderung ein Hochwasserereignis vor, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
Daraus folgend sind auch Gewässerabschnitte der Flote vom gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) als Überschwemmungsgebiete ermittelt, in Kartenform dargestellt und zunächst vorläufig gesichert worden. Dies wurde mit Datum vom 27.08.2014 im Nds. Ministerialblatt bekannt gegeben.
Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 NWG ist nun die untere Wasserbehörde der Stadt Salzgitter aufgefordert, die Überschwemmungsbereiche im Wege einer Verordnung gem. § 76 WHG festzusetzen.
Die Verwaltung hat einen Verordnungsentwurf gefertigt und das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Flote für das Gebiet der Stadt Salzgitter eingeleitet.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs nebst Karten erfolgte vom 01.11. bis 30.11.2014. Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern sind hierzu nicht eingegangen.
Zudem fand eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Verordnungsentwurf nebst Anlagen wurde 42 davon betroffenen Behörden und Stellen sowie Organisationseinheiten der Verwaltung zur Stellungnahme übersandt.
Daraufhin wurden von der betroffenen Feldmarkinteressentschaft Osterlinde, dem Nds. Landvolk und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Einwendungen zu den Grenzen der Überschwemmungsfläche vorgebracht. Nach eingehender Prüfung und Nachvermessung durch das NLWKN wurden die Grenzen neu festgelegt und damit den Einwendungen abgeholfen.
Die Verordnung ist nun zur abschließenden Beratung und Entscheidung den Beratungs- und Beschlussgremien der Stadt Salzgitter vorzulegen.