Sachverhalt:
Im Sommer 2015 ist eine Bauvoranfrage zur Erweiterung einer bestehenden Spielhalle im Quartierszentrum zwischen der Stormstraße und der Schillerstraße eingegangen. Dieses Baugesuch wurde bis zum 28.07.2016 zurückgestellt, da es der Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Leb 163 für SZ-Lebenstedt „Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“ entgegensteht.
Das Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Mischgebietes. Zur Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Stormstraße sollen Nutzungen, die nicht der wohnortnahen Versorgung mit Waren und Dienstleistungen dienen, wie z.B. Spielhallen oder Wettbüros, ausgeschlossen werden.
Zur Sicherung der Bauleitplanung ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Leb 163 erforderlich.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Leb 163 für SZ-Lebenstedt „Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“ wird voraussichtlich im ersten Quartal 2016 in den Selbstverwaltungsgremien beraten. Es ist daher abzusehen, dass das Bebauungsplanverfahren bis zum 28.07.2016 nicht abgeschlossen werden kann.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Damit gilt die Veränderungssperre bis zum 28.07.2017.
Gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch können von der Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen sind auch weiterhin möglich, soweit sie nicht den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widersprechen.