Begründung:
Zu 1. bis 2.:
Die Besetzung dieser Aufsichtsräte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3 und 71 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Dabei ist zu beachten, dass es sich gemäß der Bestimmung des § 138 Abs. 3 NKomVG um einen feststellenden Beschluss handelt, bei dem sich gemäß dem Verfahren nach § 71 Abs. 6 NKomVG die Mehrheiten des Rates der Stadt Salzgitter spiegeln. Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates ist an die allgemeine Kommunalwahlperiode gebunden und endet sobald ein neuer Aufsichtsrat entsendet ist. Einer gesonderten Abberufung bedarf es bei diesen Gesellschaften deshalb nicht. Da die Aufsichtsräte durch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen entsendet werden, sind entsprechende Weisungsbeschlüsse an die Vertreter in den betroffenen Gesellschafterversammlungen notwendig. Die BSF ist sowohl unter 1. als auch 2. der Beschlussvorschläge erwähnt, weil die Stadt Salzgitter an ihr mit 5,1% direkt und mit 94,9% über die VVS beteiligt ist.
Zu 3. und 4.:
Bei der WEVG und der ISWE richtet sich die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 NKomVG. Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates ist an die allgemeine Kommunalwahlperiode gebunden und endet sobald ein neuer Aufsichtsrat entsendet ist. Einer gesonderten Abberufung bedarf es bei diesen Gesellschaften deshalb nicht.
Eine weitere Abweichung besteht darin, dass die Berufung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr durch die Gesellschafterversammlung erfolgen muss, weil im jeweiligen Gesellschaftsvertrag ein Entsendungsrecht der einzelnen Gesellschafter verankert ist. Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
Zu 5.:
Bei der Wohnbau richtet sich die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls nach § 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 NKomVG. Da in dem Gesellschaftsvertrag jedoch keine Begrenzung des Aufsichtsratsmandates verankert ist, sind die bisherigen Mandate zu widerrufen.
Eine weitere Abweichung besteht darin, dass die Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht mehr durch die Gesellschafterversammlung erfolgen muss, weil im Gesellschaftsvertrag ein Entsendungsrecht der jeweiligen Gesellschafter verankert ist. Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
Zu 6:
Bei der ESZ handelt es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, an dem die Stadt Salzgitter nicht beteiligt ist. § 138 Abs. 3 NKomVG findet deshalb keine Anwendung. Bei der Besetzung des Beirates handelt es sich um eine Entsendung nach § 71 Abs. 6 NKomVG. Da eine zeitliche Begrenzung der Mandate im Gesellschaftsvertrag der EZB nicht geregelt ist, ist die bisherige Entsendung der Mandatsträger zu widerrufen und die in der Anlage dargestellten Mandatsträger zu entsenden. Die Stadt Salzgitter kann außerdem bis zu zwei Mitglieder der Verwaltung als ständige Gäste ohne Stimmrecht benennen.
Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
Zu 7.:
Die Beiratsordnung der BSF enthält die Bestimmung, dass fünf der elf Beiratssitze aus den Reihen der Ratsfraktionen gewählt werden. Es handelt sich dabei um eine Besetzung nach § 71 Abs. 6 NKomVG. Der Widerruf der bisherigen Mandate ist nicht notwendig, da deren Amtszeit an die Amtszeit des Aufsichtsrates gekoppelt ist und die mit Beginn der neuen Ratsperiode endet. Der Hinweis in der Beschlussfassung, dass diejenigen Ratsfraktionen, die nicht im Beirat vertreten sind, ein Grundmandat ohne Stimmrecht erhalten, dient lediglich der Klarstellung und entspricht den Regelungen in der Beiratsordnung.
Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
Zu 8.:
Der Gesellschaftsvertrag sowie die Beiratsordnung der ISWE sehen vor, dass der Beirat aus min. 5 Mitgliedern bestehen soll. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates wird durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Des Weiteren sollen die Faktionen des Rates der Stadt Salzgitter, die keinen Sitz im Aufsichtsrat erhalten haben, durch jeweils ein Mitglied im Beirat vertreten sein. Bei der Besetzung des Beirates handelt es sich um eine Wahlentscheidung nach § 71 Abs. 6 NKomVG. Der Widerruf der bisherigen Mandate ist nicht notwendig, da deren Amtszeit an die Kommunalwahlperiode gekoppelt ist.
Zu 9.:
Die Beiratsordnung der HELIOS Klinikum Salzgitter GmbH sieht vor, dass die Anzahl der Mitglieder des Beirats durch die Gesellschafterversammlung bestimmt wird, aber zwölf nicht überschreiten darf. Bei der Besetzung des Beirates handelt es sich um eine Entsendung nach § 71 Abs. 6 NKomVG. Der Widerruf der bisherigen Mandate ist nicht notwendig, da deren Amtszeit an die Kommunalwahlperiode gekoppelt ist.
Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich.
Besonderheit zu 5. und 6.:
Bei der Besetzung des Aufsichtsrates der Wohnbau sowie beim Beirat des EZS wird gem. § 71 Abs. 2 S. 5 NKomVG das Los zwischen den Ratsfraktionen CDU und MBS entscheiden, welche Ratsfraktion ein Mitglied bzw. ein weiteres Mitglied in das jeweilige Gremium entsenden darf. Beide Ratsfraktionen haben schon einen jeweiligen Vertreter benannt (siehe Anlage).