Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Grenzen für die nachstehend genannten Ortsdurchfahrten gemäß § 4 Niedersächsisches Straßengesetz mit Wirkung vom Tage nach ihrer Bekanntmachung wie folgt neu festzusetzen:
Gemarkung | Straße | Station bislang | Station künftig |
Lesse | Landesstraße L 619 Barbecker Weg | 290 | 277 |
Salder | Landesstraße L 636 Gerichtsweg | 410 | 399 |
Barum | Landesstraße L 636 Werkstraße | 2945 | 2965 |
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Salzgitter.
Begründung:
Gemäß § 4 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) ist eine Ortsdurchfahrt
der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt
und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist.
Auch die „Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR)", Fassung August 2008, die für die Anwendung auch auf Landes und Kreisstraßen empfohlen werden, enthalten die vorstehend genannte Begriffsbestimmung mit der Ergänzung, dass eine Ortsdurchfahrt
auch der mehrfachen Verknüpfung des Ortsnetzes dienen kann.
Eine geschlossene Ortslage ist nach § 4 NStrG der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Aufgrund der Lage im Straßennetz sowie ihrer Verkehrsbedeutung handelt es sich bei den Straßen „Barbecker Weg“, „Gerichtsweg“ und „Werkstraße“ um Landesstraßen (Ortsdurchfahrten). Für diese sind gemäß § 4 NStrG die Grenzen der Ortsdurchfahrten festzusetzen.
Entsprechend der Bebauung beziehungsweise den örtlichen Gegebenheiten hatte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Wolfenbüttel - als bisheriger Träger der Straßenbaulast beantragt, Aktualisierungen von sieben Ortsdurchfahrten im Bereich verschiedener Stadtteile vorzunehmen. Dieses Anliegen ist von der Verwaltung geprüft und realisiert beziehungsweise vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 22.05.2012 beschlossen worden (Beschlussvorlage Nr. 0334/16 vom 02.03.2012).
In der Folgezeit ist von der Niedersächsischen Landesbehörde die Vermessung beauftragt und von einem Vermessungsbüro durchgeführt worden. Vor Übernahme der Flurstücke in das Grundbuch hat sich herausgestellt, dass in drei der sieben Fälle die Anträge auf Verlegung der Ortsdurchfahrten (OD) von der Landesbehörde nicht korrekt gestellt worden sind. Fehlerhafte neue OD-Festsetzungen in SZ-Lesse (L 619) sowie in SZ-Salder und SZ-Barum (L 636) waren die Folge. Dies soll mit dem oben vorgeschlagenen Beschluss nunmehr korrigiert werden.