Sachverhalt:
Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, bei denen die kommerzielle Freizeitgestaltung und der Amüsierbetrieb im Vordergrund stehen. Typische Vergnügungsstätten sind Spielhallen, Internetcafés, Discotheken, Nachtbars, Tanzbars, Striptease-Lokale, Festsäle, Peep-Shows, Swinger-Clubs, Spielcasinos, oder Wettbüros.
Wettbüros, die lediglich eine Annahmestelle für Wetten darstellen - vergleichbar mit Lotto-Annahmestellen – fallen nicht unter die Kategorie „Vergnügungsstätten“. Sind jedoch in den Wettbüros auch Sitzgelegenheiten, TV-Geräte oder PCs zur Verfolgung des Wettgeschehens vorhanden, stellen diese Betriebe Vergnügungsstätten dar.
Das Konzept trägt dem Gedanken Rechnung, dass Vergnügungsstätten grundsätzlich legale und damit zulässige Nutzungsarten im städtischen Gefüge darstellen, auch wenn die öffentliche Diskussion nicht selten durch moralische Vorbehalte geprägt wird. Ein „Komplettausschluss“ von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet ist rechtlich nicht haltbar. Dessen ungeachtet können Vergnügungsstätten, wenn sie keiner städtebaulich verträglichen Steuerung unterliegen, Störungen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung auslösen. Im Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Salzgitter werden daher Standorte bzw. Ansiedlungsregeln definiert, die aus städtebaulicher Sicht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten dort empfehlen, wo sie mit der städtischen Ordnung und Entwicklung verträglich sind.
Das Büro Stadt + Handel/Dortmund wurde mit der Erstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 22.07.2015 beauftragt (Vorlage 3715/16).
Im Rahmen der Bestandsaufnahme im Dezember 2015 wurden im Stadtgebiet insgesamt 46 Vergnügungsstätten ermittelt, darunter 30 Spielhallen und 7 Wettbüros.
Aufgrund der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen der Vergnügungsstätten werden diese für die weitere Betrachtung in drei Arten unterteilt:
1. Unterart Spiel (Spielhallen, Wettbüros, Casinos, etc.)
Für die künftige Zulässigkeit von Vergnügungsstätten der Unterart Spiel werden klar abgegrenzte Positivstandorte dargestellt:
- CityLebenstedt: zwischen City-Tor und Créteil-Passage
- Gewerbegebiet westlich Peiner Straße in SZ-Lebenstedt
- Fachmarktzentrum Konrad-Adenauer-Straße in SZ-Lebenstedt
- Gewerbegebiet John-F.-Kennedy-Straße in SZ-Lebenstedt
- Fachmarktzentrum An der Erzbahn in SZ-Bad
- Gewerbegebiet Porschestraße in SZ-Bad
- Fachmarktzentrum westlich der Schäferwiese in SZ-Thiede
Im dargestellten Positivbereich der City-Lebenstedt soll die Zulässigkeit der Vergnügungsstätten auf Unter- und Obergeschosse beschränkt werden. Dies entspricht der heutigen Festsetzung im Bebauungsplan Leb 110, 11. Änd. für SZ-Lebenstedt „Stadtkern“ und den heute vorhandenen Vergnügungsstätten (Bowlingcenter im Untergeschoss, Multiplexkino im Obergeschoss).
In den o.g. Positivbereichen der Fachmarktzentren und Gewerbegebiete sollen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sein. Im übrigen Stadtgebiet wird ein konsequenter Ausschluss empfohlen.
2. Unterart Freizeit (Diskotheken, Multiplexkinos, Hochzeitssäle, Bowlingcenter, etc.)
Hinsichtlich der Ansiedlung von Vergnügungsstätten der Unterart Freizeit wird eine flexible Einzelfallsteuerung empfohlen, die das überwiegend geringe Störpotenzial sowie die zahlenmäßig geringe Verbreitung dieser Nutzungen berücksichtigt.
3. Unterart Erotik (Stripteaselokale, Sexkinos, Swingerclubs, etc.)
Aktuell besteht ein geringer Ansiedlungsdruck bezüglich Vergnügungsstätten der Unterart Erotik in der Stadt Salzgitter, zudem wurden im Zuge der Bestandserhebung keine Betriebe dieser Unterart festgestellt.
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten der Unterart Erotik sowie von Bordellen (die planungsrechtlich als Gewerbebetriebe einzuordnen sind) soll ausschließlich auf die dargestellten Positivbereiche in den Gewerbegebieten westlich der Peiner Straße und John-F.-Kennedy-Straße in SZ-Lebenstedt sowie im Gewerbegebiet Porschestraße in SZ-Bad begrenzt werden.
Außerhalb der im Vergnügungsstättenkonzept dargestellten Positivbereiche ist folglich, sofern es sich um keine Vergnügungsstätte der Unterart Freizeit handelt, ein konsequenter Ausschluss von Vergnügungsstätten zu empfehlen. Damit bestehen für alle Unterarten von Vergnügungsstätten sowie für jeden beliebigen Standort innerhalb der Stadt Salzgitter klare Regelungen.
Das vorliegende Vergnügungsstättenkonzept dient als Grundlage für eine umfassende bauleitplanerische Steuerung von Vergnügungsstätten unter besonderer Berücksichtigung von Spielhallennutzungen. Ein vom Rat der Stadt Salzgitter beschlossenes Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten stellt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch dar, welches für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Steuerung von Vergnügungsstätten insbesondere zu berücksichtigen ist.
Den Vertreterinnen und Vertretern der Ratsfraktionen wurde der Entwurf des Konzeptes am 30.9.2016 und 19.01.2017 im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Die Anregungen wurden berücksichtigt.