“Beibehaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo
30 km/h im Bereich von Schulen und Kindergärten.”
Antwort der Verwaltung:
Je nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend
auch der Verkehrsbelastung einer Straße kann vor einer Schule - maßgeblich ist
der Hauptzugang - die ortsübliche Verkehrsgeschwindigkeit herabgesetzt werden.
Vor einem Kindergarten ist diese Regelung noch
eingrenzender zu handhaben, weil Kinder in diesem Alter die Örtlichkeit in
Begleitung von Erwachsenen, mit einem Pkw oder mit dem Kindergartenbus
erreichen.
Geben die Verkehrsverhältnisse dies nicht her, so können
Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km /h nicht
vorgenommen werden.