Sachverhalt:
Seit Übertragung der vollständigen
Abwasserbeseitigung von der Stadt auf die ASG am 1.1.1999 besteht eine mit der
Vergesellschaftung im Zusammenhang stehende Gebührenproblematik.
Die Gebührenfrage trat erstmals Ende 2000 mit dem
Beschluss der Gesellschafterversammlung der ASG über die Verwendung des
Jahresergebnisses auf, jedoch vor dem Hintergrund, dass eine Ausschüttung an
die Stadt über die VVS erst 2002 erfolgen würde. Rechtlich zu klären war, ob,
ggf. in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Gewinne der ASG an die
Gebührenzahler zu erstatten sind. Die Ergebnisse, sowohl der internen Prüfung
der betroffenen Stellen als auch durch ein extern erstelltes Rechtsgutachten,
liegen vor. Das Gutachten bezieht sich auf die derzeitige vertragliche Regelung
zur Kostenerstattung an die ASG.
Im Ergebnis der rechtlichen Prüfungen ist den
Gebührenzahlern der aus Gebühren resultierende und über eine
Eigenkapitalverzinsung hinausgehende Wertzuwachs der ASG zu erstatten. Zwar
liegt für Niedersachsen noch keine abschließende gerichtliche Klärung vor, eine
andere Verfahrensweise wäre aber mit einem hohen rechtlichen Risiko verbunden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht entscheidend ist,
was am Ende der Kette über WEVG und VVS an die Stadt ausgeschüttet wird sondern
der Wertzuwachs jeweils zu ermitteln ist anhand des Jahresergebnisses der ASG.
Dabei sind folgende Grundsätze von Bedeutung:
·
Unmaßgeblich ist, ob ein möglicher
Jahresüberschuss der ASG ausgeschüttet oder in der Gesellschaft belassen wird.
·
Maßgeblich sind jedoch nur die aus Gebühren
erzielten Gewinne, nicht die, die aus anderen, nicht gebührenfinanzierten
Geschäftsbereichen der Gesellschaft resultieren.
·
Dem Kapitalgeber, Stadt Salzgitter, steht ein
Vorab Abzug vom Gewinn in Höhe einer bis zu 6,5%igen Verzinsung des
Eigenkapitals zu.
·
Die Ausschüttung unterliegt der Belastung durch
Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Auch diese Belastung schmälert
den Gewinn/Wertzuwachs.
·
Über den Jahresabschluss der WEVG stehen ab dem
Geschäftsjahr 2001 Avacon und Thüga indirekt insgesamt 10% am Gewinn der ASG
zu. Dieser Teil des Wertzuwachses unterliegt nicht den Bestimmungen des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und ist den Gebührenzahlern deshalb
nicht zu erstatten.
Unter Zugrundelegung der
Jahresergebnisse der ASG von 1999 bis 2001 sowie der vorstehenden Grundsätze
errechnet sich für diese Jahre ein zu erstattender Betrag von insgesamt
361.849,21 €.
Unter Abwägung der Haushaltssituation
und der Rechtslage nach dem Nieders. Kommunalabgabengesetz, eine Erstattung
innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Überschusses vorzunehmen, sollte
der vorstehende Betrag gedrittelt werden. Damit werden die Haushaltsjahre 2004
und 2005 ebenfalls mit jeweils ca. 120.000 € zu belasten sein.
Eine mögliche Erstattung ab dem
Geschäftsjahr 2002 kann jeweils erst nach Feststellung des entsprechenden
Jahresergebnisses der ASG berücksichtigt werden. Die entsprechende Situation
wird deshalb in späteren Haushalten abzubilden sein.
Zur Deckung der Ausgabe wird
vorgeschlagen, eingesparte Mittel des SN 1 - Personalausgaben zu verwenden.