Beschlussvorschlag:
Das Gebiet „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ in der Stadt Salzgitter in den Gemarkungen Groß Mahner und Salzgitter-Bad wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die beiliegende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ mitsamt der Begründung und der maßgeblichen Karte im Maßstab von 1:10.000 wird beschlossen.
Begründung:
Das Gebiet „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ ist bereits seit 1966 zu einem Großteil durch die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles südlich Salzgitter-Bad zwischen dem Windmühlenberg und dem Schäferstuhl geschützt. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ beinhaltet geringfügige Gebietserweiterungen im Vergleich zum bestehenden Schutzgebiet und dient der Umsetzung von europäischen Vorgaben.
Im Jahr 1992 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die natürlichen Lebensräume von Arten durch ein europäisches Netzwerk in ihrem gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen langfristig zu erhalten und – wo erforderlich – zu verbessern. Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, der Europäischen Kommission eine repräsentative nationale Liste von FFH-Gebietsvorschlägen zu melden, die in ihrer Gesamtheit das zusammenhängende Europäische Ökologische Netz „Natura 2000“ bilden. Das FFH-Gebiet 122 „Salzgitterscher Höhenzug (Südteil)“ ist mit Verkündung im europäischen Amtsblatt vom 28.12.2004 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden.
Durch die FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Gebiete mit den nach nationalen Rechtsvorschriften gegebenen Möglichkeiten so zu sichern, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bzw. wiederhergestellt werden kann.
Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) sind die in die offiziellen Gebietslisten aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Dies wird auch durch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, wonach Natura 2000-Gebiete im Regelfall hoheitlich zu sichern sind, während vertragsnaturschutzrechtliche Instrumente mangels Rechtswirkung gegenüber Dritten keinen ausreichenden rechtlichen Schutzstatus verleihen und daher lediglich eine Anreizfunktion haben können.
Die vorliegende Verordnung dient dem besonderen Schutz und der rechtlichen Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 122 "Salzgitterscher Höhenzug (Südteil)" und erfüllt damit die Anforderungen der FFH-Richtlinie sowie der sich aus § 32 Absatz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) ergebenden Pflicht, das Gebiet zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären.
Anlagen:
- Anlage 1 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – Verordnung
- Anlage 2 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – Karte
- Anlage 3 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – Begründung
- Anlage 4 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – Synopse der Stellungnahmen
- Anlage 5 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – informelle Beikarte LRT
- Anlage 6 – LSG Osterholz, Südholz, Kassebusch – Vergleich mit VO südlich Bad