Vorlage - 2863/17
Betreff: |
Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG (Ratsentscheidung) |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Federführend: | 20 - Fachdienst Haushalt und Finanzen |
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Beratungsfolge: |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Beschlussvorschlag: Folgende Zuwendungen werden angenommen: Zuwendungsgeber | Höhe der Zuwendung | Zweck der Zuwendung | VGH-Stiftung Schiffgraben 6-8 30159 Hannover | 2.000,00 € | Julius-Club 2019 | Braunschweigische Landessparkasse Dankwardstr. 1 38100 Braunschweig | 13.300,00 € | Zuschuss zur Ausrichtung der Motorradgedenkfahrt 2019 | Braunschweigische Stiftung Löwenwall 16 38100 Braunschweig | 17.500,00 € | Zuschuss zur Umgestaltung der Abteilung „Salzgitter im Mittelalter“ im Museum Schloss Salder |
ALLRIS® Office Integration 3.9.2Sachverhalt: Nach § 111 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) entscheidet der Rat über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung Wertgrenzen festgelegt und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen geregelt. Nach § 26 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) kann der Rat dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 € bis zu höchstens 2.000 € übertragen. Der Rat der Stadt Salzgitter hat am 24.02.2010 mit der Vorlage 4805/15 eine entsprechende Delegation beschlossen. Über Zuwendungen, die im Einzelfall 2.000 € übersteigen entscheidet der Rat. Leistet ein Zuwendungsgeber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze von 2.000 € überschreitet, entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung ebenfalls der Rat über die Annahme.
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