Mitteilung:
Der Ortsrat der Ortschaft Ost hat in
seiner Sitzung am 13.11.2003 folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
“Der Ortsrat
Ost fordert Rat und Verwaltung auf:
§
umgehend gegen die Entscheidung der BZR
Widerspruch einzulegen,
§
eine akzeptable Lösung des entstandenen Problemes
durch den von ihr aufgestellten Bebauungsplan zu suchen und umzusetzen
§
den Watenstedter Bürgern Zukunft mit Perspektive
zu bieten und damit materielle Verluste für diese endgültig auszuschliessen.
§
die zugesagten Verbesserungen der Wohnqualität
gemäß B-Plan (z.B. Grünflächen u.ä) umzusetzen.”
Die Entscheidung des Landes über die
Nichtberücksichtigung der Anmeldung der Stadt Salzgitter zum
Städtebauförderungsprogramm “Soziale Stadt” für den Stadtteil Watenstedt und
die Mitteilung der Bezirksregierung über diese Entscheidung sind keine Verwaltungsakte
im verwaltungsrechtlichen Sinne und daher nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Ein Widerspruch gegen diese interne Entscheidung des Landes ist demnach
unzulässig.
Der Bebauungsplan Wat 7 für
SZ-Watenstedt “Watenstedt, Ortslage” ist seit dem 15.10.1998 rechtskräftig und
stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Ortslage in Watenstedt dar. Mit
der Aufstellung des Bebauungsplans soll zum einen ein bauplanungsrechtlicher
Beitrag geleistet werden, die betrieblichen Investitionen am Stahlstandort
Salzgitter auch in Zukunft abzusichern. Zum anderen soll mittels des Bebauungsplans
die langfristige Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung erreicht werden. Eine
Erweiterung der Wohnbebauung ist nur in dem im Bebauungsplan eng umrissenen
Rahmen möglich. Durch die Festsetzung gründordnerischer Maßnahmen soll die Aufenthaltsqualität
innerhalb der Ortslage erhöht werden und mittels der Ausbildung einer
“Pufferzone” die Umweltsituation insgesamt verbessert werden.
Durch die Bebauungsplanfestsetzungen
werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahmen
geschaffen, die finanziellen Voraussetzungen für öffentliche Maßnahmen ergeben
sich aus dem städtischen Haushaltsplan. Somit kann die Durchführung derartiger
öffentlicher Maßnahmen nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel erfolgen, im Entwurf des Haushaltsplanes 2004 sind aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Maßnahme Soziale Stadt Salzgitter–Watenstedt keine
Haushaltsmittel in Ansatz gebracht. Sofern öffentliche Verbesserungsmaßnahmen,
z.B. Grünmaßnahmen, durchgeführt werden sollen, müssten hierfür Haushaltsmittel
bereitgestellt werden.