Begründung:
Die IE-Vorlage informiert
über die in 2004 durchgeführten und in 2005 geplanten Instandsetzungs- und
Erneuerungsmaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen.
Begriffsbestimmung:
Erhaltungsmaßnahmen:
ERHALTUNG ist der Oberbegriff
für alle Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit, Befahrbarkeit und
Substanzerhaltung von Verkehrswegen dienen, wobei im weiteren Sinne auch
umwelt- und ökologiebedingte, stadtbildpflegerische und qualitätsverbessernde
Maßnahmen eingeschlossen sind. Zur Straßenerhaltung gehören die Zustandskontrollen
(Streckenkontrolle und systematische periodische Zustandserfassung), Wartung,
Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung / Ersatz.
Unterhaltung (U):
UNTERHALTUNG umfasst
Sofortmaßnahmen und laufende Maßnahmen kleineren Umfangs, die den Gebrauchswert
einer Straße nicht nennenswert anheben. Unterhaltungsmaßnahmen werden wie die
Wartung (z. B. Winterdienst) fast ausschließlich durch die städtischen
Straßenunterhaltungsbezirke ausgeführt; die Vergabe an Firmen gewinnt insgesamt
zunehmend an Bedeutung.
Maßnahmen der baulichen Unterhaltung lassen sich kaum
vorherplanen. Innerhalb der ersten fünf bis zehn Jahre nach Neuherstellung bzw.
Erneuerung einer Befestigung sollte der Unterhaltungsaufwand noch sehr gering
sein; erst mit zunehmender Nutzungsdauer und wenn keine Instandsetzungs- oder
Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, steigt der Aufwand progressiv bis zur
Unwirtschaftlichkeit an. Bei nicht standardisierten Deckenaufbauten wie bituminösen
Makadambauweisen (Mischung des Einbaugutes vor Ort) und unterbemessenen
Befestigungen mit nicht frostsicherem Ausbauzustand, die in Salzgitter noch
sehr häufig anzutreffen sind, ist das Ende der theoretischen Nutzungsdauer
schneller erreicht, als bei modernen standardisierten Bauweisen nach der RSTO
(Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen).
Zu den Maßnahmen der baulichen
Unterhaltung gehören:
-
Flicken, Schlaglochbeseitigung, Ankeilungen
-
Abstreuen, Abgrusen
-
kleine örtliche Oberflächenbehandlungen
-
Spurrinnenauffüllungen in kürzeren Abschnitten
-
Fugenpflege einzelner schadhafter Fugen
-
Abfräsen von Verformungen.
Unterhaltungsmaßnahmen dienen
fast ausschließlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; eine nachhaltige
Verbesserung von Fahrkomfort oder Substanzerhaltung lässt sich mit ihnen kaum
bewirken.
Instandsetzung (I):
INSTANDSETZUNGSARBEITEN sind
die in kürzeren periodischen Abständen wiederkehrenden Maßnahmen größeren
Umfangs, die eine deutliche Anhebung des Gebrauchswertes einer Straße bewirken.
Maßnahmen der Instandsetzung heben sich deutlich von Unterhaltungsmaßnahmen ab,
sie erstrecken sich in der Regel mindestens über eine volle Fahrstreifenbreite,
erfassen aber im Gegensatz zu Erneuerungen nur die Oberfläche bzw. Deckschicht
(Verschleißschicht). Zu den Instandsetzungen gehören beispielsweise:
-
Oberflächenbehandlungen in größeren Flächen
-
Hocheinbau einer Deckschicht, ggf. auch mit Vorprofilierung
-
Fräsen und Neueinbau einer Deckschicht
-
Repaven, Remixen, Rashagen (d. h. Recycling-Verfahren auf der Baustelle)
-
Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen
-
Großflächige Umpflasterungen
-
Fugenpflege durchgehend schadhafter Fugen größeren Umfangs.
Instandsetzungsmaßnahmen dienen
überwiegend der Verbesserung der Befahrbarkeit; bei nicht tragfähigem,
unterdimensioniertem oder geschädigtem Deckenaufbau sichert eine
Instandsetzungsmaßnahme nur für kurze Zeit Fahrkomfort und Substanzerhalt.
Erneuerung (E):
ERNEUERUNGEN sind die in
längeren Zeitabständen meist periodisch wiederkehrenden Maßnahmen der
Straßenerhaltung, durch die der einer Neuherstellung vergleichbare volle
Gebrauchs- und Substanzwert einer Befestigung erreicht wird. Erneuerungsmaßnahmen
umfassen in der Regel mindestens den Ausbau einer vollen Fahrstreifenbreite und
mehr, als nur die Deckschicht (Verschleißschicht).
An vorhandenen Breiten von
Fahrbahnflächen einschließlich ihrer Seitenanlagen sowie der funktionellen
Aufteilung von Querschnittselementen dürfen keine Veränderungen vorgenommen
werden; derartige Maßnahmen würden im Regelfall den Tatbestand der
Beitragspflicht nach der Straßenausbaubeitragssatzung und dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz (NKAG) erfüllen und hätten eine Projektierungspflicht und
als investive Maßnahme eine Veranschlagung im Vermögenshaushalt zur Folge.
Den Erneuerungen lassen sich
z. B. folgende bauliche Straßenerhaltungsmaßnahmen zuordnen:
-
Hocheinbau (Verstärkungen) von mehr als einer Deckschichtdicke
-
Tiefeinbau von mehr als einer Deckschichtdicke (i. d. R.
4,0 cm)
-
Ausbau und Wiederherstellung des gesamten Oberbaus ohne Grunderwerb.
Erneuerungsmaßnahmen dienen der
Wiederherstellung des Substanzwertes, der Befahr- / Begehbarkeit und des Fahr-
/ Gehkomforts von Verkehrseinrichtungen in einer Qualität, die einem Neubau
gleichkommen kann.
Im Verwaltungshaushalt 2005
sind für die Instandsetzung und Erneuerung von Straßen Mittel in Höhe von
670.000 € vorgesehen (siehe Anlage Seite 1 zu dieser Vorlage).
Hinzu kommen Haushaltsmittel für Oberflächenbehandlungen, deren Höhe
803.500 € beträgt (siehe gesonderte Vorlage).
Aus Anlass der Eröffnungsbilanz wurde Anfang des
Jahres 2005 das Straßenvermögen bewertet und mit einem Wiederbeschaffungswert
von rund 255 Mio. € festgestellt.
Für eine ordnungsgemäße
Straßenerhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung) ist nach dem
Merkblatt für den Finanzbedarf der Straßenerhaltung in den Gemeinden der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) eine Größenordnung
von ca. 1,5 % des Vermögensneuwertes erforderlich. Bezogen auf den
o.g. Vermögensneuwert ergibt sich ein Betrag von 3,9 Mio. €.
Wegen der gravierenden Mittelknappheit einerseits und der gesetzlichen
Forderung an die Verkehrssicherungspflicht (Niedersächsisches Straßengesetz)
andererseits können mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nur die
notwendigen Maßnahmen ausgeführt werden. Angesichts der in den vergangenen
Jahren schon in nicht ausreichendem Umfang bereitgestellten Mittel ist mit
einem erheblichen Verlust des Vermögenswertes zu rechnen und können
Straßensperrungen nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß der Satzung der Stadt
Salzgitter über die „Erhebung von Beiträgen nach § 6 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenausbaubeitragssatzung“ ‑
vom 18.12.2002 gehören nunmehr die Erneuerungsmaßnahmen (§ 2
Absatz 2) zum beitragsfähigen Aufwand. Für jede einzelne
Erneuerungsmaßnahme, die unter die o. g. Straßenausbaubeitragssatzung
fällt, wird ein gesondertes Projekt erstellt, welches dann vom Ortsrat,
Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss und Verwaltungsausschuss beschlossen und
dann im Vermögenshaushalt veranschlagt wird.
Die in dieser Vorlage
vorgeschlagenen Straßenerneuerungsmaßnahmen sind keine beitragspflichtigen
Maßnahmen, da die Erneuerungsstrecken sich ausnahmslos außerorts befinden.
Die Haushaltsstellen
„Instandsetzung von Straßen“ (6300.51014, 6500.51014, 6600.51014
und 6650.51014) sowie die Haushaltsstellen „Unterhaltung von
Radwegen“ (6300.51015, 6500.51015, 6600.51015 und 6650.51015) sind
jeweils untereinander deckungsfähig.