Sachverhalt:
Ziel des Bauleitplanverfahrens Bdg 1, 4. Änderung, für
SZ-Beddingen „Industriegelände“ ist die Festsetzung einer Stichstraße mit
Wendeanlage für Lastkraftwagen - in Verlängerung der Baustraße Nr. 1633 -
südlich der Neuen Hafenstraße.
Der besondere Standortvorteil des Industriegeländes Beddingen besteht
im Zusammentreffen der drei Verkehrsträger Wasser, Schiene und Straße.
Die Stadt Salzgitter hat deshalb im August 2002 in dem Industriegelände SZ-Beddingen,
östlich anschließend an die K 16, ein regionales Güterverkehrszentrum
(GVZ) in Betrieb genommen. Kernbereich ist eine Umschlaganlage für den
kombinierten Ladungsverkehr der Verkehrsträger Schiene und Straße (KLV- Anlage).
Zur Wirtschaftsförderung der Stadt Salzgitter ist die Weiterentwicklung
der 2005 von der PSI übernommenen Industrieflächen zwischen Bundesautobahn
A 39, der K 16 und dem Hafen Salzgitter für die Leistungsfähigkeit
der KLV- Anlage und des Hafens zu sichern und auszubauen. In einer ersten
Stufe werden zurzeit die Rüdekenstraße, die Neue Hafenstraße sowie eine
Verbindung beider Straßen gem. VA-Beschluss 6088/14 (Bdg 1, 3. Änd.) gebaut.
In einer zweiten Stufe soll der Bereich südlich der Neuen Hafenstraße erschlossen
werden.
Die Fläche soll für Betriebe der Größenordnung unter 20.000 m2
zugeschnitten werden.
Hierzu ist eine Stichstraße mit Wendeanlage für Lastkraftwagen südlich der
Neuen Hafenstraße erforderlich.
Für den südlichen Zuschnitt der Grundstücke ist die parallel laufende
Anpassung an den Flächennutzungsplan mit der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplan
Bdg 1 erforderlich. Diese wird notwendig, da die am 18.07.1990 rechtswirksam
gewordene 63. Änderung V.N. des Flächennutzungsplans für die Stadt
Salzgitter im Stadtteil SZ-Beddingen auf den Flächen ca. 200 m südlich der
Neuen Hafenstraße eine Fläche „vorwiegend Landwirtschaft“ und eine Grünfläche
darstellt. Im rechtkräftigen Bebauungsplan Bdg 1 ist diese Fläche jedoch
als „eingeschränktes Industriegebiet“ festgesetzt. Nach § 8 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) besteht hierfür eine Anpassungspflicht.
Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplan Bdg 1 wurde auf die
Stichstraße südlich der Neuen Hafenstraße - unter Abweichung vom
Aufstellungsbeschluss am 21.05.02 - verzichtet. Dieses ermöglichte die
Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ohne ein
zusätzliches Aufhebungsverfahren, das möglicherweise zur Zeitverzögerungen und
damit zu einem Verlust der damals eingesetzten Ziel-II-Mittel hätte führen
können.
Es wird empfohlen, entsprechend der Vorlage zu
beschließen.