Beschlussvorschlag:
1. Die als Anlage 1 dieser
Vorlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung wird
beschlossen.
2. Die als Anlage 2 dieser
Vorlage beigefügte 10. Satzung zur Änderung der
Vergnügungssteuersatzung wird
beschlossen.
Sachverhalt:
Bereits
mit der Mitteilungsvorlage Nr. 6520/14 vom 18.11.2005 wurde über die Änderungen
bei der Vergnügungssteuer informiert. Dort wurde darauf hingewiesen, dass an
einer neue Satzung mit einer anderen Besteuerungsgrundlage gearbeitet wird.
Mit der
vorliegenden Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wurde den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005 Rechnung getragen und die Besteuerung
nach den jeweiligen Einspielergebnissen anstelle der bisherigen
Pauschalbesteuerung für Spielapparate und -automaten mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.04.2006 in die Satzung aufgenommen.
Bei den sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es bei der
bisherigen pauschalen
Besteuerung.
Die neue Besteuerungsgrundlage
für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Als
Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und
manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse.
Die Bruttokasse errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse
abzüglich der Nachfüllungen
abzüglich Falschgeld
abzüglich Fehlgeld.
Es
wird vorgeschlagen, den Steuersatz auf 8
% des Einspielergebnis festzusetzen. Vergleichswerte von Gemeinden aus
Niedersachsen liegen bisher nur von Nordhorn und Hannover vor. Die Stadt
Salzgitter würde sich mit der Höhe des
obigen Steuersatzes an dem der Landeshauptstadt Hannover orientieren.
Nach internen
Berechnungen wäre ein höherer Steuersatz erforderlich, um das bisherige
Vergnügungssteueraufkommen zu erreichen.
Die Berechnungen spiegelten allerdings nicht die realen Zahlen wider, da
überwiegend nur kleinere Betriebe ihre Unterlagen eingereicht hatten. Leider
bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage der
Zählwerksausdrucke, so dass zunächst der Steuersatz von 8 v.H. vorgeschlagen
wird. Nach einiger Zeit, wenn genügend Erfahrungen vorliegen, kann ggf. der Steuersatz nach oben oder unten
korrigiert werden.
Die in
die Satzung neu aufgenommenen Sachverhalte werden in dem dieser Vorlage als
Anlage 3 beigefügtem Satzungstext entsprechend durch Fettdruck hervorgehoben.
Für die
bereits seit längerer Zeit laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren war das
Erstellen einer entsprechenden Änderung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung
erforderlich. Diese Änderungssatzung schafft die Möglichkeit, die durch die
eingelegten Rechtsbehelfe noch nicht bestandskräftigen Bescheide rückwirkend zu
verändern, wenn entsprechende Steuererklärungen mit den Zählwerksausdrucken für
die zurückliegende Zeit eingereicht werden. Werden diese Nachweise nicht
erbracht, oder liegt die Steuer über den bisherigen pauschalen Sätzen, bleibt
es bei der bisherigen Besteuerung.