Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Salzgitter stimmt der Satzung zur Aufhebung der Örtlichen
Bauvorschrift über Gestaltung im Bebauungsplan Leb 108, 9. Änderung
für SZ - Lebenstedt, Fredenberg B1 „Spitzwegpassage“ (Anlage 1 zur Vorlage
Nr. 7357/14) zu und beschließt, diese gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) als Satzung. Die Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung im
Bebauungsplan Leb 108, 9. Änderung für SZ - Lebenstedt, Fredenberg B1
„Spitzwegpassage“ (Anlage 2 zur Vorlage Nr. 7357/14, Plan mit Textfassung
und räumlichem Geltungsbereich) ist damit aufgehoben.
2. Der Rat der Stadt Salzgitter stimmt
der Begründung zur Aufhebung der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung im
Bebauungsplan Leb 108, 9. Änderung für SZ - Lebenstedt, Fredenberg B1
„Spitzwegpassage“ (Anlage 3 zur Vorlage Nr. 7357/14) zu und beschließt,
diese gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Der
Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 31.01.2001 empfohlen, die
Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung in den Bebauungsplänen weitestgehend
aufzuheben. Die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Leb 108, 9.
Änderung für SZ - Lebenstedt, Fredenberg B1 „Spitzwegpassage“, identisch mit
dem räumlichen Geltungsbereich dieser Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung,
ist Anlass die Aufhebung durchzuführen.
Die
im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bauleitplanung genutzte Chance, für die
verdichtete Neubebauung der Innenfläche des Dürerrings eine einheitliche
Gestaltung zu erreichen, ist weitestgehend verwirklicht. Da die Regelungen der
Örtlichen Bauvorschrift nicht mehr den heutigen städtebaulichen Anforderungen
und Zielen entsprechen, ist die Aufhebung somit zweckmäßig. Diese umfasst einen
Bereich für lediglich 7 künftige Baugrundstücke. Der Bereich liegt östlich des
Dürerrings, westlich der Spitzwegpassage und südwestlich des Kindergartens.
Da
die Örtliche Bauvorschrift zwar nach Bundesrecht (§ 9 Abs. 4 BauGB) als
Festsetzung in den o. g. Bebauungsplan übernommen wurde, die gestalterischen
Festsetzungen jedoch auf Landesrecht, hier die §§ 56, 97 und 98 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beruhen, ist zur Aufhebung ein eigenständigen
Verfahrens erforderlich. Hierfür sind gemäß § 97 NBauO wegen der Ähnlichkeit
zwischen Örtlicher Bauvorschrift und Bebauungsplan wiederum die
Verfahrensschritte für Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese betrifft
lediglich die Durchführung des Verfahrens und nicht die inhaltlichen
Anforderungen an einen Bauleitplan.
Der Aufstellungsbeschluss zur
Aufhebung der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung im Bebauungsplan Leb
108, 9. Änderung wurde vom
Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter in seiner Sitzung am 28.09.2004
gefasst und im Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 26 vom 31.12.2004 bekannt
gemacht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07. bis 21.02.2005 und wurde im
Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 1 vom 27.01.2005 bekannt gemacht. Zu den
dargelegten Planungszielen wurden keine Anregungen vorgebracht.
Der Beschluss zur Öffentlichen Auslegung wurde durch
den Verwaltungsausschuss der Stadt Salzgitter in seiner Sitzung am 28.03.2006
gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung wurden in der Zeit vom
28.04. bis 29.05.2006 durchgeführt.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie während der öffentlichen Auslegung
wurden keine Anregungen vorgebracht.
Es
wird empfohlen, entsprechend der Vorlage zu beschließen.