Sachverhalt:
Aufgrund der Regelungen im § 111 Abs. 7 und 8 NGO sind
Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in
Unternehmen und Einrichtungen, die in einer privaten Rechtsform geführt werden,
an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen
Aufwandsentschädigung hinausgehen.
Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere
Vertreter/innen der Stadt in Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen.
Durch „Gesetz zur
Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung
gemeindewirtschaftlicher Vorschriften“ vom 22.11.2005 (Nds.GVBl 24/2005)
wurde diese Vorschrift geändert. Die Neuregelung sieht vor, dass künftig der
Rat für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen
Aufwandsentschädigung festsetzt. Der gefasste Beschluss ist außerdem nach den
für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Ziel dieser Neuregelung ist,
dem obersten Gemeindeorgan die Entscheidung über die zulässige Höhe zu
überlassen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die bisherigen
aufwendigen Einzelfallentscheidungen zu reduzieren.
Zu Beschlussvorschlag
1:
Die unter Ziffer 1, 3, 5 und 6
in Anlage 4 getroffenen Regelungen werden wie folgt begründet:
Für die Festlegung des
angemessenen Maßes der Aufwandsentschädigung können unterschiedliche Faktoren
herangezogen werden. Neben dem zeitlichen Aufwand für die Sitzungsteilnahme und
Vor- und Nachbereitung können dies noch die Größe und Bedeutung
der Gesellschaften, erforderliche Spezialkenntnisse über die
Marktgegebenheiten, die Auswirkungen von Entscheidungen auf die Allgemeinheit
sowie die städtischen Finanzen sein.
Da sich die Zuordnung der in
Frage kommenden Gesellschaften in die Größenklassen nach § 267 HGB an der
Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl orientiert, fließen
letztendlich auf diesem Wege die vorgenannten Faktoren, aber auch die Risiken
der persönlichen Haftung der Mandatsträger bei Entscheidungen mit negativen
Folgen für die Gesellschaft, in die Beurteilung ein.
Die Einordnung der
Gesellschaften in die Größenklassen nach HGB wird regelmäßig von der Verwaltung
aktualisiert. Grundlage für die Einordnung ist der jeweils zum
Abrechnungstermin vorliegende letzte testierte Jahresabschluss. Die Darstellung
der wirtschaftlichen Eckdaten 2005 als Grundlage für die Einordnung der
Gesellschaften in Anlehnung an § 267 HGB ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Festlegung des
angemessenen Maßes bedeutet allerdings nicht, dass die in den in Frage
kommenden Gesellschaften gewährten jährlichen pauschalen
Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder die genannten angemessenen
Höchstbeträge erreichen müssen.
Die Regelungen zur Zahlung
von Sitzungsgeldern sind in den Gesellschaften unterschiedlich ausgestaltet.
Einzelne Gesellschaften zahlen mittlerweile nur noch eine pauschale
Aufsichtsratsvergütung und keine Sitzungsgelder. Da die Sitzungsgelder
grundsätzlich auch zur Abdeckung des angemessenen Aufwandes gezahlt werden, ist
eine Zusammenfassung von pauschaler Aufsichtsratsvergütung und Sitzungsgeldern
auch aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig.
Eine durchgeführte
interkommunale Umfrage hat ein sehr uneinheitliches Bild zur Höhe der gezahlten
Aufwandsentschädigungspauschalen ergeben. Die Städte Oldenburg und Celle nehmen
keine Abstufung der Beträge nach der Größe der Gesellschaften vor. In
Braunschweig und Göttingen wird eine Abstufung vorgenommen. Der
Aufsichtsratsvorsitz und die Stellvertretung erhalten in den meisten befragten
Kommunen eine höhere Vergütung, um dem höheren Zeitaufwand gerecht zu werden.
In Braunschweig erfolgt eine
deutlich höhere Vergütung in teilprivatisierten Gesellschaften, die auch nicht
abgeführt werden müssen. Die Höhe der gezahlten Aufsichtsratsvergütungen liegt
teilweise unterhalb des Niveaus in Salzgitter, teilweise aber auch darüber. Die
in städtischen Gesellschaften gezahlten Beträge können daher als angemessen
bezeichnet werden.
Bei der Festlegung der
Abführungsgrenzen erfolgte eine Orientierung an der Vergütung eines normalen
Aufsichtsratsmitgliedes in einer kleinen Gesellschaft in Salzgitter mit ca. 5
Sitzungen im Jahr. Bei einer Grundvergütung von 150 € und 5 Sitzungen á
45 € Sitzungsgeld ergibt sich eine Aufwandsentschädigung von ca. 400
€ im Jahr. Im Vergleich zur derzeitigen Aufwandspauschale von 255 €
für Ratsmitglieder (ca. 5-7 Sitzungen im Monat)ist dieser Betrag angemessen.
Zur Vermeidung ständiger Anpassungen des Maßes einer angemessenen
Aufwandsentschädigung wurde als Basiswert für das Maß der angemessenen
Aufwandsentschädigung ein Betrag von
600 € festgelegt. Der
Basiswert wird analog der Verfahrensweise in anderen Kommunen in Abhängigkeit von
besonderen Funktionen (z.B. Aufsichtsratsvorsitz) oder Schwierigkeitsgraden
(z.B. bei Minderheitsbeteiligungen) erhöht (siehe Anlage 3 und 4).
Die unter Ziffer 2 in
Anlage 4 getroffene Regelung wird wie folgt begründet:
In Gesellschaften mit einer
Minderheitsbeteiligung der Stadt Salzgitter kommt den Vertretern der Stadt eine
besondere Verantwortung bei der Umsetzung und Wahrung der städtischen
Interessen zu. Der Aufwand zur Vorbereitung auf die Aufsichtsratssitzungen in
Gesellschaften mit privater Mehrheitsbeteiligung oder bei Gesellschaften mit
einer größeren Zahl von Mitgesellschaftern ist als höher einzustufen, da eine
enge Abstimmung der Entscheidungen mit der Geschäftsführung im Vorfeld i.d.R.
nicht möglich ist und sich die Vertreter der Stadt bei mehrheitlich privaten
Gesellschaften mit professionellen und Branchen erfahrenen
Aufsichtsratsmitgliedern auseinander setzen müssen.
Die unter Ziffer 3 in
Anlage 4 getroffene Regelung wird wie folgt begründet:
Für den Aufsichtsratsvorsitz
ist, in Anlehnung der Regelungen in § 2 Abs. 4 der
Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Salzgitter für Fraktionsvorsitzende und
unter Berücksichtigung des besonderen Verantwortungsgrades und Zeitaufwandes,
die Erhöhung des angemessenen Maßes um 100% des Höchstbetrages für
Aufsichtsratsmitglieder angemessen.
Für die stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden ist, ebenfalls unter Berücksichtigung des besonderen
Verantwortungsgrades der Vertretungstätigkeit im Einsatzfall, die Erhöhung des
angemessenen Maßes um 50% des Höchstbetrages für Aufsichtratsmitglieder
angemessen.
Die Erhöhungsprozentsätze
sind kumulativ anzuwenden.
Zu Beschlussvorschlag
2:
Die Festlegung der Höhe der
Vergütungen für die Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß den Satzungen der
städtischen Beteiligungen den Gesellschafterversammlungen vorbehalten. Die
Aufwandsentschädigungen sind seit längerer Zeit nicht angepasst worden. Bei
einzelnen Gesellschaften sind die auf DM lautenden Beträge auf Euro
umzustellen. Die neuen Aufwandsentschädigungen gemäß Anlage 2 sind teilweise
erhöht worden, da bislang bei einigen Gesellschaften der stellvertretende
Vorsitz und der Vorsitz des Aufsichtsrates bei der Vergütung nicht angemessen
herausgehoben ist. Angesichts der Verschärfung der Haftungsrisiken durch
Rechtsprechung, neue gesetzliche Anforderungen und des damit des notwendigen
Aufwandes für eine sorgfältige Entscheidungsvorbereitung sowie die zeitlich
hohe Belastung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden werden die
vorgenommenen Erhöhungen bei der WEVG und Wohnbau für angemessen erachtet.