"Jugendparlament für Salzgitter"
Antragstext:
Die Republikaner beantragen, der Rat der Stadt Salzgitter möge beschließen, ein
Kinder- und Jugendparlament in Salzgitter einzuführen und im Haushalt 2007 ff.
einen finanziellen Rahmen festzulegen.
Antragsbegründung:
Die Fraktion der Republikaner ist der Ansicht, dass sich Jugendliche gegen
Erwachsene in ihren Interessen nur schwerlich durchsetzen können.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Installation der Institution
"Jugend und Kinderparlament" eine geeignete Maßnahme hier die
Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen zu stärken. Viele Städte und
Gemeinden haben mit einer solchen Institution schon gute Erfahrungen gemacht.
Kinder und Jugendliche werden so schon sehr früh an die Funktion demokratischer
Institutionen herangeführt, was angesichts des Vertrauensverlustes der Bürger in
die Politik allgemein entgegenwirken wird
Anlage:
Satzungsentwurf
Wahlordnung zur Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Salzgitter
§ 1 Geltungsbereich, Wahlperiode
1. Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Jugendparlamentes der Stadt
Salzgitter, die erstmalig am 01.10.2007 stattfindet.
2. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.
§ 2 Wahlgrundsätze
1. Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
2. Es sind 31 Vertreterinnen/Vertreter zu wählen.
3. Die Mitglieder werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenzahl
verbundenen Verhältniswahl gewählt.
4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat 3 Stimmen.
§ 3 Wahltag und Wahlzeit
1. Der Wahltag soll ein Donnerstag sein.
2. Die Wahlzeit beginnt um 10.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.
3. Die Neuwahl der Vertretung muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
§ 4 Wahlausschuss
1. Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet.
2. Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses ist die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister als Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter, stellvertretende
Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender ist die/der für Jugendfragen
zuständige Dezernentin/Dezernent.
3. Mitglieder des Wahlausschusses sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die
stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende des
Sozialausschusses und 3 weitere Personen, die die Gemeindewahlleiterin/der
Gemeindewahlleiter auf Vorschlag des Stadtjugendringes beruft, wobei es sich
dabei möglichst um Jugendliche aus allen Wahlbereichen handeln soll.
4. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den
Ausschlag.
5. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzerinnen/Beisitzer beschlussfähig.
§ 5 Wahlbereiche
Die Wahl wird in X Wahlbereiche aufgeteilt. (Diese sollte von der Verwaltung
vorgeschlagen werden)
§ 6 Wahlrecht und Wählbarkeit
1. Das aktive Wahlrecht haben alle Jugendlichen, die am Wahltag das 13., aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren ersten Wohnsitz seit
mindestens 3 Monaten in der Stadt Salzgitter haben.
2. Das passive Wahlrecht haben alle unter Nr. 1 genannten Jugendlichen, die am
Wahltag seit mind. 6 Monaten in Wunstorf ihren ersten Wohnsitz haben, und nicht
gem. § 35 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind.
3. Jede Jugendliche/Jeder Jugendliche kann nur in dem Wahlbereich wählen, in
dessen Bereich sie ihren/er seinen ersten Wohnsitz hat.
4. Jede Jugendliche/Jeder Jugendliche kann in einem beliebigen Wahlbereich
kandidieren.
§ 7 Wahlvorschläge
1. Zur Wahl sind nur Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber zugelassen.
2. Unterstützungsunterschriften sind nicht notwendig.
3. Die Bewerberin/Der Bewerber muss ihre Zustimmung/seine Zustimmung zu der
Kandidatur in dem betreffenden Wahlbereich schriftlich erklären.
4. Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr eingereicht
werden und sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter bei der Stadt
Wunstorf vorzulegen.
§ 8 Auslegung des Wählerverzeichnisses
Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses erfolgt nicht, dies schließt
eine Einsichtnahme jedoch nicht aus.
§ 9 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
1. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl erhält jede Jugendliche/jeder Jugendliche
eine Wahlbenachrichtigungskarte, die ihre Personalien/seine Personalien, Ort,
Raum und Zeit der Wahl enthält.
2. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl mitgenommen werden.
3. Formelle Wahlbekanntmachungen in der örtlichen Presse erfolgen nicht.
§ 10 Briefwahl
Die Briefwahl findet in Anwendung der Vorschriften des Nds. Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) und der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) statt.
§ 11 Wahlvorstand
1. Vor jeder Wahl beruft die Wahlleitung für jeden Wahlbereich einen
Wahlvorstand.
2. Jeder Wahlvorstand besteht aus einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der
Verwaltung als Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher, sowie aus 3 Beisitzerinnen/Beisitzern,
wobei es sich bei letzteren möglichst um wahlberechtigte Jugendliche handeln
soll.
§ 12 Sitzverteilung
Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden entsprechend des Verhältnisses der
abgegebenen Stimmen auf die 3 Wahlbereiche aufgeteilt.
Die innerhalb eines jeden Wahlbereiches zu vergebenden Sitze werden den
Bewerberinnen/ Bewerbern mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen zugeteilt.
§ 13 Wahleinspruchsfrist
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können innerhalb von 5 Tagen nach der
Wahl bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter der Stadt Wunstorf
eingereicht werden.
§ 14 Geltung des NKWG und der NKWO
Im übrigen finden die Vorschriften des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der
Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechende Anwendung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.10.2000 in Kraft.
Wunstorf, 20.09.2000
Stadt Wunstorf
Der Bürgermeister
Rolf-Axel Eberhardt