Beschlussvorschlag:
Der Pachtvertrag vom
01.04.2004 zwischen dem BSV Bruchmachtersen und der Stadt Salzgitter über die
Sportanlage Süd ist wie folgt zu ändern:
Der bisherige Abs. 2 im §
4 erhält folgende Fassung:
„Die Benutzung der
Sportanlage ist Freizeitsportlern während der allgemeinen Trainingszeiten des
Vereins zu ermöglichen: Der Spiel und Trainingsbetrieb geht dem Freizeitsport
vor. Eine generelle Sperrung des Sportplatzes bzw. der Sportanlage ist vom
Verein in Übereinstimmung mit den die Sportanlagen nutzenden Schulen möglich.
In Streitfällen ist die Stadt Salzgitter einzuschalten.“
Sachverhalt:
Der zum 1. April 2004 in Kraft getretene Pachtvertrag
zwischen dem BSV Bruchmachtersen und der Stadt Salzgitter bzgl. der Sportanlage
Süd soll in Absprache mit dem Sportverein geändert werden.
In § 4 Abs. 2 des Vertrages wurde das Hausrecht wie folgt
eingeschränkt:
„ Unbeschadet davon ist die Benutzung der
Sportanlage durch Freizeitsportler jederzeit zu sichern und zu dulden. Der
Spiel- und Trainingsbetrieb geht dem Freizeitsport vor.“
In den vergangenen drei Jahren sind immer wieder Vorfälle
aufgetreten, in denen durch Vandalismus die Sportanlage in Mitleidenschaft
gezogen wurde. Zuletzt sind Ende Februar ca. 15 Meter der Abdeckung für die Drainage
des Sportplatzes zerstört worden.
Die Vorgabe der Stadt Salzgitter, dass die Anlage
grundsätzlich für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss, hat
sich nicht bewährt. Eine Veränderung der vertraglichen Regelung in diesem Punkt
ist dringend geboten, um den Verein in die Lage zu versetzen, die Anlage in
einen ordentlichen Zustand zu versetzen und den Vandalismus einzudämmen.
In der zurzeit gültigen Vertragsgestaltung hat der Verein
die Öffentlichkeit generell zuzulassen und muss zugleich für alle Schäden an
den Vertragsobjekten haften. Mittlerweile nehmen die Schäden Ausmaße an, die
den Verein finanziell überfordern.
Der Aufsichtsrat der Sport und Freizeit Salzgitter GmbH
hat sich mit dem Sachverhalt befasst und
empfiehlt dem Rat der Stadt Salzgitter mehrheitlich den obigen Beschluss zu
fassen.