Sachverhalt:
Das Niedersächsische
Ministerium für Inneres und Sport hat die Vereinbarungspartner Landkreis
Wolfenbüttel und Stadt Salzgitter aufgefordert, die oben genannte Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) anzupassen. Nach § 21 Abs. 1 des NKomZG waren bestehende
Zweckvereinbarungen (Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen) innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten dem neuen Recht anzupassen. Diese Frist war
bereits am 10.03. 2006 abgelaufen.
Eine Anpassung an das neue
Recht wurde 2006 nicht verfolgt, da beabsichtigt war, eine neue
Zweckvereinbarung im Verbund Stadt Salzgitter / Landkreis Wolfenbüttel /
Landkreis Goslar abzuschließen. Da diese Dreiervereinbarung nicht zustande
gekommen ist, bedarf die bestehende Vereinbarung mit dem Landkreis Wolfenbüttel
einer Anpassung an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der beigefügte Textentwurf
einer Zweckvereinbarung ist mit dem Landkreis Wolfenbüttel abgestimmt und das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mitgeteilt, dass der
Entwurf der neuen Zweckvereinbarung genehmigungsfähig wäre.
Text und Inhalt der neuen
Zweckvereinbarung wurde weitgehend an der ausgehandelten Fassung für den
Dreierverbund (Vorlage 6461/14 unter Berücksichtigung der Änderungen der
Vorlagen 6461/14-1 und 6461/14-2
Ratsbeschluss vom 29.03.2006) orientiert.
Die neue Zweckvereinbarung
regelt in § 1 Absatz 1 ausdrücklich, dass die Zusammenarbeit auf der Basis der
bestehenden Vereinbarung vom 30.12.1977 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 18.12.1997 / 05.01.1998 im bisherigen Umfang
fortgesetzt wird. Die Kostenverteilung gemäß § 4 entspricht der bisherigen
Regelung, lediglich die zur Kostenerstattung in der Anlage 1 genannten Stellen sind
aktualisiert worden.
Die neue Zweckvereinbarung
ersetzt die zur Zeit bestehende Vereinbarung vom 30.12.1977, zuletzt geändert
durch Änderungsvereinbarung vom 18.12.1997/ 05.01.1998.