Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.09.2007 hat die Ratsfraktion der
M.B.S. mitgeteilt,
- dass der Fraktionsvorsitzende Ratsherr Reinhard Steinhoff die
Ratsfraktion der M.B.S. zum 30.09.2007 verlässt
- die Ratsherren Hartmut Leopold und Wolf-Dieter Jäschke die
Ratsfraktion der M.B.S. per 31.10.2007 verlassen.
Da Ratsherr Peter Kozlik
dann als einziges Fraktionsmitglied verbleibt, zum Zusammenschluss zu einer
Fraktion oder Gruppe gemäß § 39 b Abs. 1 NGO aber mindestens zwei Ratsfrauen
oder Ratsherren erforderlich sind, hat dies die Auflösung der Ratsfraktion der
M.B.S. zur Folge.
Die Ratsfraktion der CDU hat
am 20.11.2007 mitgeteilt, dass Ratsherr Peter Kozlik sich der CDU-Ratsfraktion
angeschlossen hat.
Mit Schreiben vom
31.10.2007 haben die Ratsherren Hartmut
Leopold, Wolf-Dieter Jäschke und Reinhard Steinhoff angezeigt, dass sie sich
zur Ratsfraktion F.U.W. mit Ratsherrn Steinhoff als Fraktionsvorsitzendem
zusammengeschlossen haben.
Mit
Schreiben vom 20.11.2007 haben die Ratsfraktionen der F.U.W und der FDP
angezeigt, dass sie die Gruppe F.U.W. und FDP bilden, um gemeinsam ihre
Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Stadt Salzgitter effektiver
verwirklichen zu können. Ratsherr Dr. Andresen wird die Funktion des
Gruppensprechers wahrnehmen.
Gleichzeitig
wurde die Neubildung und Neubesetzung der Fachausschüsse, des Ältestenrates und
des Verwaltungsausschusses beantragt.
Gemäß § 51 Abs. 9 NGO muss ein Ausschuss neu gebildet
werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der
Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung
gestellt wird.
Da
antragsberechtigt diejenigen sind, deren Mitgliedschaftsrechte durch die
Änderung des Stärkeverhältnisses betroffen sind und diese Rechte der Gruppe
F.U.W. und FDP bei der Ausschussbesetzung z. Zt. nicht berücksichtigt sind, ist
der Antrag der Gruppe F.U.W. und FDP zulässig.
Die
sich nach § 51 Abs. 2 und 3 NGO ergebende neue Sitzverteilung für die
Ratsmitglieder und die Ausschussbesetzung ist gemäß § 51 Abs. 5 NGO vom Rat
festzustellen.
Da bei Neubildung und Neubesetzung von Ausschüssen
infolge Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat auch die Neubesetzung der
Ausschussvorsitze erforderlich ist, wurden auf die nach D`Hondt errechneten
Höchstzahlen die Vorsitze der Fachausschüsse im Einvernehmen durch die daran
beteiligten Fraktionen und die Gruppe gemäß § 51 Abs. 8 NGO neu verteilt.
In seinem Beschluss vom 01.11.2006 hat der Rat gemäß §
51 Abs. 7 NGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für einige Ausschüsse neben
den Ratsmitgliedern auch andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, mit
beratender Stimme zu berufen. Hinsichtlich der Sitzverteilung und des aktuell
berufenen Personenkreises ergeben sich mit der Neubildung keine Änderungen.
Des Weiteren ergeben sich keine Veränderungen bei der
Besetzung der sondergesetzlichen Ausschüsse mit beratenden und stimmberechtigten
Mitgliedern sowie bei der am 01.11.2006 beschlossenen Aufgabenwahrnehmung.
Gemäß § 51 Abs. 4 NGO sind Fraktionen und Gruppen, auf
die bei der Sitzverteilung nach § 51 Abs. 2 NGO in einem Ausschuss kein Sitz
entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in
den Ausschuss zu entsenden (Grundmandat).
Aufgrund ihrer erhalten die
Ratsfraktion „Die Republikaner“ und die Gruppe LAS/Grüne Grundmandat
wie in der Anlage aufgeführt.
Gemäß § 21 Abs. 1 der am 01.11.2006
beschlossenen Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die
Ratsausschüsse und die Ratsausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sowie
die Ortsräte der Stadt Salzgitter besteht in der Ratsperiode 15 der Ältestenrat
aus dem Oberbürgermeister und neun Mitgliedern des Rates, deren Besetzung nach
§ 51 Abs. 2, 3, 4 und 5 NGO erfolgt.
Bei einer Stärke von 9
Mitgliedern ergibt sich gemäß § 51 Abs. 2 NGO folgende Sitzverteilung:
Ratsfraktion
der SPD
|
4
Mitglieder
|
Ratsfraktion
der CDU
|
3
Mitglieder
|
Gruppe
F.U.W. und FDP
|
1
Mitglied
|
Ratsfraktion
LAS/Grüne
|
1
Mitglied
|
Da nach § 21 Abs. 1 der
Geschäftsordnung auch die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 NGO zum Grundmandat
anzuwenden sind, hat die Ratsfraktion „Die Republikaner“ ein
Grundmandat geltend gemacht.
Die Benennung der Personen
erfolgt gemäß den Meldungen der Ratsfraktionen.
Nach § 51 Abs. 5 NGO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 der o.a. Geschäftsordnung hat der Rat die Besetzung
des Ältestenrates durch Beschluss festzustellen.